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Abstand bäume zum nachbarn niedersachsen

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Nachbarschaftsrecht in Niedersachsen


Wie in fast allen anderen Bundesländern findet auch in Niedersachsen in der Regel eine obligatorische Streitbeilegung statt, bevor ein nachbarschaftlicher Streit vor Gericht gebracht wird. Zu diesem Zweck hat jede niedersächsische Gemeinde eine oder mehrere Schlichtungsstellen eingerichtet.

Kosten

Die Kosten eines solchen „Schlichtungsverfahrens“; sind auch deutlich geringer als bei einem echten Prozess.

Die Gebühr ohne Kosten beträgt 15 Euro.

Bei einer Einigung erhöhen sich diese Gebühren nur auf 25 Euro. Wenn der Prozess lange dauert und kompliziert ist, können 50 Euro anfallen. Insgesamt handelt es sich dabei um überschaubare Beträge.

Allerdings können je nach Fall auch höhere Kosten anfallen, etwa wenn Sie die Dienste eines Dolmetschers oder eventuell eines Gutachters in Anspruch nehmen müssen.

(Stand: Januar 2021)

Lohnt sich ein Rechtsstreit?

Wenn es nur darum geht, wer den Zaun streichen soll oder ob der Baum zu nah am Grenzgrundstück steht, sollte dies natürlich mit einbezogen werden Preis.

Schauen Sie sich das Nachbarschaftsgesetz an. Allerdings ist es immer eine Überlegung wert, ob es sich lohnt, über eine Kleinigkeit in einem seit mehreren Jahren zerrissenen Stadtteil zu streiten.

Ein seltsamer Nachbarschaftsstreit

Im Jahr 2021 eskalierte in Niedersachsen ein Nachbarschaftsstreit, bei dem ein junger Mann eine Frau und ihre Großmutter mit einem Messer verletzte.

Dies geschah, weil die Kinder Lärm machten, und endete damit, dass Mutter und Kind aus einem Fenster im ersten Stock sprangen, um der Situation zu entkommen. Glücklicherweise ist sonst nichts passiert, aber man sollte seine zum Teil unbekannten Nachbarn nie unterschätzen.

Praktisch

Das Land Niedersachsen scheint sich darauf zu konzentrieren, Streitigkeiten zwischen Nachbarn mit einer Broschüre zusätzlich zu den Abschnitten zum Nachbarschaftsrecht, die Sie unten finden, vorzubeugen.

Es ist im PDF-Format hier verfügbar: https://www.niedersachsen.de/download/45859

Den gesamten Wortlaut des Nachbarschaftsgesetzes finden Sie hier:




vom 31.03.1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geänderter Art. § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2006 (Nds.GVBl. S. 88) auf den Mietvertrag.

§ 2 Verjährung
1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach § 1 BGB gelten die Absätze entsprechend.

2. Im Fall der §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie des § 59 Abs. 2 Nr. 2 tritt die Verjährung nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

Zweiter Abschnitt - Angrenzungsmauer

§ 3 Begriff Angrenzungsmauer
Eine Angrenzungsmauer ist eine an der Grenze zweier Grundstücke errichtete Mauer, die teilweise auf dem angrenzenden Grundstück steht und als Vorwand oder Stütze oder Aussteifung von Gebäuden auf beiden Seiten des Grundstücks dient oder dienen soll.

§ 4 Vereinbarung mit einem Nachbarn
Die Errichtung einer Angrenzungsmauer darf nur mit Zustimmung des Nachbarn erfolgen.

Für eine im Einvernehmen mit dem Nachbarn errichtete Anschlussmauer gelten die §§ 5 bis 15.

§ 5 Beschaffenheit der Anschlussmauer
(1) Die Anschlussmauer ist so zu errichten und zu bemessen, dass sie den Bauplänen beider Nachbarn entspricht. Sofern nicht anders vereinbart, muss der erste Bauherr lediglich die Wand für einen Anbau vorbereiten, der keine höheren Anforderungen an die Gestaltung und Dimensionierung der Wand stellt als sein eigener Bauentwurf.

Eine Erweiterung ist die gemeinsame Nutzung einer Wand als Abschlusswand oder zur Stützung oder Aussteifung eines neuen Bauwerks.
(2) Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine größere Wandstärke als die andere, so darf auf einem angrenzenden Grundstück eine angrenzende Wand höchstens mit der Hälfte ihrer erforderlichen Dicke errichtet werden.

Erfordert der geplante Bau auf einem der Grundstücke eine dickere Mauer, so ist auf diesem Grundstück eine Mauer mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Mauerstärke zu errichten.

§ 6 Ansprüche des Nachbarn
Erfüllt die Nachbarmauer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2, so hat der Nachbar keinen Anspruch auf Schadensersatz (§ 912 BGB) oder auf Grundstückskauf (§ 915 BGB).

Wird eine angrenzende Mauer vor Abschluss der Bauarbeiten entfernt, kann der Nachbar eine Entschädigung für die Dauer ihres Bestehens gemäß Art. § 912 BGB.

§ 7 Bauen auf einer angrenzenden Mauer
(1) Der Nachbar hat das Recht, nach allgemein anerkannten baukünstlerischen Grundsätzen auf einer angrenzenden Mauer zu bauen; Auf diese Weise kann er das Grundstück der ersten Person betreten, die eine benachbarte Mauer errichtet.Die Errichtung einer angrenzenden Mauer ist nur nach Maßgabe des § 20 zulässig.
(2) Der Nachbar des Gebäudes ist verpflichtet, dem Eigentümer des bebauten Grundstücks den halben Wert der angrenzenden Mauer zu ersetzen, sofern seine Fläche zur Bebauung bestimmt ist.

Besteht an dem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht, so steht die Vergütung dem Erbbauberechtigten zu. (3) Die Vergütung verringert sich entsprechend, wenn eine besondere Gestaltung oder Bemessung der Mauer nicht oder nur bei dem zuerst errichteten Bauwerk erforderlich ist; Sie erhöht sich entsprechend, wenn eine besondere Gestaltung oder Bemessung der Mauer nur für ein später zu errichtendes Gebäude erforderlich ist.

(4) Liegt die angrenzende Mauer weiter auf dem Grundstück des Gebäudenachbarn als nach § 5 Abs. 2 vorgesehen, kann dieser die Vergütung um den Wert des zusätzlich bebauten Grundstücks mindern, wenn er die in § 912 Abs. 2 oder § 915 BGB genannten Rechte nicht ausübt. Liegt die angrenzende Mauer in einem geringeren Abstand zum Nachbargrundstück als in § 5 Abs.

2 vorgesehen, erhöht sich die Entschädigung um den Grundstückswert, den die Mauer sonst zusätzlich auf dem Nachbargrundstück benötigen würde. (5) Die Entschädigung ist nach Fertigstellung des Rohbaus des Anbaus fällig; Es gehört der Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt Eigentümer (Mieter) ist. Bei der Berechnung des Wertes ist von damals typischen Baukosten auszugehen und das Alter und den baulichen Zustand der angrenzenden Wand zu berücksichtigen.

Auf Verlangen ist eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Vergütung zu leisten, sofern die Vergütung voraussichtlich höher als 3.000 Euro ist; In einem solchen Fall kann mit dem Ausbau erst nach Stellung der Sicherheitsleistung begonnen oder fortgefahren werden. § 8 Verlängerungsanzeige
(1) Einzelheiten über die geplante Mitnutzung der Mauer sind dem Eigentümer (Mieter) des errichteten Grundstücks zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten mitzuteilen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann mit den Arbeiten erst nach Ablauf der Frist begonnen werden.
(2) Einwände gegen eine Verlängerung sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ist der Aufenthaltsort des Eigentümers (Mieters) nicht bekannt oder ist er im Ausland nicht sofort erreichbar und hat er keinen Vertreter benannt, so genügt anstelle der Mitteilung die Mitteilung an den unmittelbaren Eigentümer.



§ 9 Abriss einer angrenzenden Mauer
Der Abriss einer davon ist geplant die beiden Gebäude, die durch eine angrenzende Mauer verbunden sind, müssen dem Nachbarn gemeldet werden; § 8 gilt entsprechend.

§ 10 Instandhaltung der angrenzenden Mauer
(1) Die Kosten für die Instandhaltung der angrenzenden Mauer trägt bis zum Ausbau ausschließlich der Eigentümer des ursprünglich bebauten Grundstücks.
(2) Nach der Erweiterung tragen die Kosten für die Instandhaltung des gemeinsamen Teils der Mauer zu gleichen Teilen beide Nachbarn.

Im Falle des § 7 Abs. 3 verringert oder erhöht sich der Anteil des Bauherrn an den Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes entsprechend der Bauentlastung. (3) Im Falle des Abrisses eines der beiden Gebäude ohne Wiederaufbau ist der Eigentümer des abgerissenen Gebäudes verpflichtet, die äußere Oberfläche des zuvor zugänglichen Teils der Mauer wieder in einen der Außenwand angemessenen Zustand zu versetzen.

Ist nach dem Abriss eines Gebäudes gelegentlich eine weitere Sanierung der Mauer erforderlich, so sind die hierfür anfallenden Kosten gemäß Abs. 2 gemeinschaftlich zu tragen. Für die künftige Instandhaltung der Mauer ist der Eigentümer des verbleibenden Gebäudes verantwortlich. § 11 Rückbau der angrenzenden Mauer vor Erweiterung
(1) Der Eigentümer des ursprünglich bebauten Grundstücks darf die angrenzende Mauer nur mit Zustimmung des Nachbarn entfernen.

Ihre Absicht, eine angrenzende Mauer zu entfernen, muss Ihrem Nachbarn schriftlich erklärt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Nachbar dieser Erklärung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht. Für die Erklärung gilt § 8 ​​Abs. 1 entsprechend. 3.
(2) Die Einwilligung gilt auch trotz Widerspruch als erteilt, wenn
1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Erklärung einen Antrag auf Errichtung eines Anbaus stellt oder die Zustimmung der Baubehörde beantragt oder, sofern für das Vorhaben keine Baugenehmigung oder Zustimmung der Baubehörde erforderlich ist, die erforderlichen Unterlagen vorlegt,
2.

die Verweigerung der Erteilung einer Baugenehmigung oder der für die Errichtung eines Erweiterungsbaus erforderlichen Zustimmung der Bauaufsicht nicht mehr anfechtbar ist oder
3. Mit der Errichtung des Erweiterungsbaus wird nicht innerhalb eines Jahres begonnen, nachdem die Baugenehmigung oder die Zustimmung der Bauaufsicht unanfechtbar geworden ist oder, wenn das Vorhaben keiner Baugenehmigung oder Zustimmung der Bauaufsicht bedarf, nach Erhalt der Bestätigung der Gemeinde gemäß § 69a Abs.

5 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung. Schadensersatzanspruch für den ersten Bauherrn. Die Forderung wird mit Fertigstellung des Rohbaus des Folgegebäudes fällig.

§ 12 Errichtung einer angrenzenden Mauer
(1) Jeder Nachbar kann auf seine Kosten eine angrenzende Mauer errichten, wenn der andere Nachbar seine schriftliche Zustimmung erteilt; Bei der Erhöhung der Höhe sind allgemein anerkannte architektonische Grundsätze zu beachten.

Eine Zustimmung ist erforderlich, wenn keine oder nur geringfügige Eigentumsverletzungen am eigenen Eigentum zu erwarten sind. Für den hinzugefügten oberen Teil der angrenzenden Wand gelten die Bestimmungen des § 5. 1 und § 7 bis 11. (2) Der obere Abschluss des Gebäudes darf erforderlichenfalls auf das angrenzende Dach einschließlich der Dachkonstruktion einwirken; Er ist verpflichtet, das angrenzende Dach auf eigene Kosten ordnungsgemäß an die erhöhte angrenzende Mauer anzuschließen.
(3) Wird die angrenzende Mauer nicht in voller Stärke erhöht, muss die Erhöhung in der Mitte der Mauer erfolgen, sofern die Nachbarn nichts anderes vereinbart haben.

§ 13 Verstärkung der angrenzenden Mauer
Jeder Nachbar darf auf seinem Grundstück eine angrenzende Mauer verstärken, soweit dies nach allgemein anerkannten baukünstlerischen Grundsätzen zulässig ist.

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Die Absicht zur Verstärkung sollte zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten gemeldet werden; § 8 gilt entsprechend.

§ 14 Schadensersatz
(1) Schäden, die sich aus der Ausübung eines Rechts gemäß § 13 gegenüber dem Eigentümer einer anderen Sache oder Nutzungsberechtigten ergeben, sind auch ohne Verschulden zu ersetzen.

Hat der Geschädigte an dem Schaden mitgewirkt, richten sich die Schadensersatzpflicht und ihre Höhe nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden durch den einen oder anderen Teil maßgeblich verursacht wurde.
(2) Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des möglichen Schadens zu leisten, wenn mit einem Schaden in Höhe von mehr als 3.000 Euro zu rechnen ist; In einem solchen Fall kann das Recht nur nach Gewährung einer Sicherheit ausgeübt werden.

§ 15 Sanierung einer angrenzenden Mauer
Wird eine angrenzende Mauer, neben der ein späterer Anbau erfolgt, abgerissen und durch eine neue Mauer ersetzt, darf die neue Mauer über die Grenze hinaus auf dem alten Gelände errichtet werden. Soll die neue Anschlusswand im Aufbau oder in den Maßen von der bisherigen abweichen, gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.





Dritter Teil - Grenzmauer

§ 16 Errichtung einer Grenzmauer
(1) Wer an der Grenze zweier Grundstücke, jedoch nur auf dem eigenen Grundstück, eine Mauer errichten will (Grenzmauer), hat den Nachbarn über Art und Maße der geplanten Schauwand zu informieren. § 8 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Als Begrenzungsmauer gilt auch eine Mauer, die neben einer angrenzenden Mauer oder neben einem Überbau geplant ist.
(2) Der Nachbar kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung verlangen, dass die Begrenzungsmauer so errichtet wird, dass bei einem späteren Bau oder einer Erweiterung des Bauwerks neben der Begrenzungsmauer keine zusätzlichen Baumaßnahmen erforderlich sind.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf mit den Arbeiten erst nach Ablauf der Frist begonnen werden.
(3) Mehrkosten, die sich aus einem Antrag gemäß Abs. 2 ergeben, sind zu erstatten. Auf Verlangen des Anlegers ist innerhalb von zwei Wochen eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Mehrkosten zu leisten. Der Anspruch auf die Sonderstiftung erlischt, wenn der Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt wird.

(4) Benutzt der Bauherr die Sonderstiftung innerhalb von fünf Jahren nach der Errichtung für sein Bauwerk, so beschränkt sich die Ersatzpflicht gegenüber dem Nachbarn auf den entsprechenden Teil der Kosten; Die entstandenen Kosten sind erstattungsfähig.

§ 17 Änderung oder Abriss der Grenzmauer
Wer eine Grenzmauer errichten, verstärken oder abreißen will, muss seinen Nachbarn einen Monat vor Beginn der Arbeiten über die Einzelheiten dieses Bauvorhabens informieren.

§ 8 gilt entsprechend.

§ 18 Bauen auf der Grenzmauer
(1) Ein Nachbar darf die Grenzmauer (§ 5 Abs. 1 Satz 3) nur mit Zustimmung des Eigentümers bebauen. Bei der Errichtung eines Gebäudes sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Baukunst zu beachten. (2) Der Nachbar des Gebäudes ist verpflichtet, dem Eigentümer der Begrenzungsmauer eine Vergütung zu zahlen, sofern er sich nicht bereits gemäß § 16 Abs.

1 an den Baukosten beteiligt hat. 3. § 7 Abschnitt. Für diese Vergütung gilt entsprechendes. 2, 3 und 5. Die Vergütung erhöht sich um den Wert der Grundstücksfläche, die der Betreiber nach § 5 Abs. 2 bei der Errichtung einer Grenzmauer zur Verfügung stellen müsste. (3) Für die Kosten der Erhaltung einer Grenzmauer gilt § 10 entsprechend. § 19 Anschluss an zwei Grenzmauern
(1) Wer eine Grenzmauer neben einer bestehenden Grenzmauer errichtet, ist verpflichtet sein Bauwerk auf eigene Kosten an das zuerst errichtete Bauwerk anzufügen, soweit dies nach allgemein anerkannten baukünstlerischen Grundsätzen erforderlich oder für das Bauvorhaben zweckmäßig ist.

Er muss die Verbindung auf eigene Kosten aufrechterhalten.
(2) Die Einzelheiten des geplanten Anschlusses sind dem Eigentümer der ursprünglich vorbereiteten Liegenschaft in der Mitteilung gemäß § 16 Abs. 1 mitzuteilen, wenn
1. es für die Verwirklichung seines Bauvorhabens nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Baukunst unumgänglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar ist und
2.

Eine erhebliche Beschädigung des ersten errichteten Gebäudes ist nicht zu befürchten.
(2) Die Anzeige- und Schadensersatzpflicht gilt sinngemäß § 21 Einseitige Begrenzungsmauer
Kann die Bebauung nur unmittelbar auf einer Seite der Gemeinschaftsgrenze erfolgen, ist der Nachbar verpflichtet, kleinere, nicht zum Betreten bestimmte, in den Luftraum seines Grundstücks eingreifende Elemente zu dulden, soweit sie die Nutzung seines Grundstücks durch geringfügige Einwirkungen nicht erschweren oder nur durch geringfügige Einwirkungen verhindern.

§ 22 Über eine Grenze errichtete Mauer
Die Bestimmungen über eine Begrenzungsmauer gelten auch für eine über die Grenze hinausgehende Mauer, wenn die Bestimmungen über eine angrenzende Mauer nicht gelten.

Stimmt der Erbauer einer solchen Mauer der Erweiterung auf Wunsch eines Nachbarn zu, gelten die für die angrenzende Mauer geltenden Bestimmungen.

Vierter Abschnitt - Rechte an Fenstern und Licht

§ 23 Geltungsbereich und Inhalt
(1) In oder an einer Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel von bis zu 75 Grad zur Grenze eines angrenzenden Grundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen verwendet werden, die weniger als 2,5 m von der Grenze entfernt sind.

Die Installation sollte nur mit Zustimmung des Nachbarn erfolgen. Gleiches gilt für Balkone und Terrassen.
(2) Er und seine Rechtsnachfolger haben bei Folgebebauungen einen Abstand von mindestens 2,5 m zu dem Fenster einzuhalten, dem der Nachbar zugestimmt hat.

§ 24 Ausnahmen
Einwilligung gemäß § 23 Abs.

1 ist nicht erforderlich
1. bei lichtdurchlässigen Elementen, wenn diese undurchsichtig und schalldicht sind,
2. bei Außenwänden an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und
öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder in der Nähe von Gewässern mit einer Breite von mehr als 2,5 m. wenn die Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestand und ihre Entfernung zur Grenze sowie sonstige Merkmale dem bisherigen Recht entsprechen
oder
2.

wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach Einbau des Gerätes eine Entfernungsklage eingereicht hat; die Frist endet frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Bei der Ersetzung des Gebäudes, in dem sich die Einrichtungen befanden, durch ein neues Gebäude gelten die §§ 23 und 24 einen solchen Grenzabstand einzuhalten oder Vorkehrungen zu treffen und einzuhalten, um Schäden an angrenzenden Grundstücken durch Bodenbewegungen auszuschließen.

Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.

Sechster Abschnitt - Einzäunung

§ 27 Einzäunungspflicht
(1) Soweit bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander grenzen, kann jeder Grundstückseigentümer, soweit sich aus einer Einzelvereinbarung nichts anderes ergibt, von seinen Nachbarn die Umzäunung nach folgenden Regeln verlangen:
1.

Liegen Grundstücke direkt nebeneinander auf derselben Straße oder demselben Weg, muss jeder Eigentümer die Grenze zum rechts angrenzenden Grundstück umzäunen. Das rechts angrenzende Grundstück liegt von der Straße (Weg) aus gesehen auf der rechten Seite. Dies gilt auch für Eckgrundstücke; auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.
2. Liegt das Grundstück zwischen zwei Straßen oder Wegen, ist das rechts gelegene Grundstück das Nachbargrundstück im Sinne von Nr.

1 Satz 2, also auf der rechten Seite der Straße (Weg) gelegen, an der sich der Haupteingang des Grundstücks befindet. Durch die Verlegung des Haupteingangs ändern sich die Anforderungen an die Umzäunung ohne Zustimmung des Nachbarn nicht. Nr. 1 gilt für Eckgrundstücke unabhängig von der Lage des Haupteingangs.
3. Sollen beide Nachbarn die Grenze gemäß Nr.

2 in Verbindung mit Nr. 1 umzäunen, müssen sie gemeinsam umzäunen.
4. Grenzen, auf die keiner der Absätze zutrifft. 1 und 2 dieses Absatzes, insbesondere die hinteren Begrenzungen auf beiden Seiten, müssen zusammengezäunt sein.
5. Sind die Grenzen mit Gebäuden besetzt, besteht keine Zäunungspflicht.
(2) Sind Zäune in einem Ortsteil nicht üblich, besteht keine Zäunungspflicht.

§ 29 Abschnitt§ 28 Beschaffenheit des Zaunes
(1) Sind sich die Eigentümer über Art und Beschaffenheit des Zaunes nicht einig, kann ein ortsüblicher Zaun bestellt werden. Wenn für einen Teil des Standortes keine andere örtliche Praxis festgestellt werden kann, kann ein Zaun bis zu einer Höhe von 1,20 m erforderlich sein.
(2) Der Zaun muss - vorbehaltlich Art.

30 - auf Ihrem Grundstück gebaut werden. Die seitlichen Zaunpfosten sollen zum eigenen Grundstück weisen.
(3) Kann ein Grenzzaun nach der niedersächsischen Bauordnung in einer bestimmten Höhe errichtet werden, kann eine geringere Zaunhöhe nicht verlangt werden.

§ 29 Pflicht des Störers
(1) Reicht ein Ortszaun nach den §§ 27 und 28 nicht aus, um einen ausreichenden Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen zu bieten, ist derjenige verpflichtet, von dessen Grundstück der Schaden herrührt (2) Treten an einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück ungerechtfertigte Schäden auf und besteht keine Einzäunungspflicht nach § 27, ist der Eigentümer verpflichtet, auf Verlangen des Nachbarn einen für den Nachbarn zugänglichen Zaun zu errichten.

Das Eigentum ist angemessen geschützt. Gleiches gilt für unbebaute Grundstücke auf unbebauten Grundstücken.

§ 30 Gemeinsamer Zaun an der Grenze
Wenn zwei Nachbarn zusammenzäunen müssen und. Wenn keiner von beiden sein Grundstück vollständig umzäunen möchte, hat jeder von ihnen das Recht, an der Grenze einen ortsüblichen Zaun zu errichten; der andere Nachbar hat das Recht, sich am Bau des Zauns zu beteiligen.

Seitliche Zaunpfosten können auf halber Höhe des Nachbargrundstücks aufgestellt werden. § 31 Abstand von der Grenze
(1) Auf Antrag des Nachbarn ist die Umzäunung des Grundstücks gegenüber der Grenze des landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks um 0,6 m zurückzusetzen, wenn beide Grundstücke außerhalb der bebauten Fläche liegen und im Bebauungsplan nicht als Bauland ausgewiesen sind.

Das Betreten und Befahren des vor dem Zaun liegenden Grundstücksstreifens ist im Rahmen der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken möglich.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines Bebauungsgebiets wird oder im Bebauungsplan als Baugrundstück ausgewiesen ist.

§ 32 findet keine Anwendung

§ 33 Ausschluss von Beseitigungsansprüchen
(1) Das Recht, einen Zaun zu entfernen, der einen Abstand aufweist kleiner als der in § 31 vorgesehene Grenzabstand ist ausgeschlossen,
1.

wenn der Zaun zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits besteht und sein Abstand von der Grenze mit dem bisherigen Gesetz übereinstimmt, oder
2. wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach seiner Errichtung einen Antrag auf Beseitigung des Zaunes gestellt hat.
Der Ausschluss gilt nicht im Falle der Ersetzung des Zaunes durch einen anderen.
(2) Abs.

1 gilt entsprechend, wenn der Zaun über die nach § 30 unzulässige Grenze hinausgeht. tragen die Kosten für den Bau und die Instandhaltung der Wohnung. Dies gilt auch, wenn der Zaun ganz oder teilweise auf einem Nachbargrundstück steht.

§ 35 Baukosten in besonderen Fällen
(1) Sollen zwei Nachbarn gemeinsam einen Zaun einzäunen, so tragen sie - vorbehaltlich des § 4 - die Hälfte der Kosten.
(2) Entsteht die gegenseitige Verpflichtung für den Zaun erst nach der Errichtung des Zaunes, so ist ein Zuschuss zu den Baukosten in Höhe der Hälfte des Zeitwertes des Zaunes zu leisten.
(3) Sofern in Im Falle des § 27 Abs.

2 ist, wenn das links angrenzende Grundstück erst später bebaut oder gewerblich genutzt wird, der linksseitige Nachbar verpflichtet, den vom ersten Bauherrn errichteten Zaun an der Gemeinschaftsgrenze zum Zeitwert zu übernehmen.
(4) Bei der Berechnung sind tatsächliche Aufwendungen einschließlich Eigenleistungen zu berücksichtigen, grundsätzlich jedoch nur die Kosten der ortsüblichen Umzäunung.

Höhere Kosten sollten nur in Betracht gezogen werden, wenn eine komplexere Zaunart erforderlich ist; War nur für eines von zwei Grundstücken eine besondere Umzäunung erforderlich, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Grundstückseigentümers.
(5) Diese Regelungen gelten auch; wenn der Zaun vollständig auf einem von zwei Grundstücken errichtet wird.

§ 36 Nutzung und Unterhaltung eines gemeinsamen Zauns
(1) Müssen Nachbarn die Kosten für den Bau des Zauns gemeinsam tragen oder muss einer der Nachbarn dem anderen später einen Anteil an den Baukosten zahlen, so haben beide Nachbarn das Recht, den Zaun gemeinsam zu nutzen.

Für die kommunale Nutzung und Instandhaltung gilt § 922 BGB.
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass der Zaun vollständig auf einem von zwei Grundstücken errichtet wird.

§ 37 Anzeigepflicht
(1) Die Absicht, einen Zaun an der Grenze oder in einem Abstand von weniger als 0,6 m von der Grenze zu errichten, zu entfernen, zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, muss dem Nachbarn einen Monat im Voraus angezeigt werden.

Ist der Zaun höher als üblich, ist eine Anzeige bei einem Grenzabstand von 1,5 m erforderlich.
(2) Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar den Zaun nicht beantragen kann oder sich nicht an dessen Kosten beteiligen muss.
(3) Im Übrigen gilt § 8 entsprechend Der Nutzungsberechtigte darf den Untergrund des Grundstücks nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu einer Erhöhung oder Senkung des Grundwasserspiegels oder zu einer Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Grundwassers führt, wenn dadurch die Nutzung eines anderen Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.
(2) Dies gilt nicht für Einwirkungen auf das Grundwasser
1.

aufgrund einer Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Wasserhaushaltsgesetz oder aufgrund eines alten Gesetzes oder einer alten Behörde im Sinne des § § 32 Niedersächsisches Wasserhaushaltsgesetz oder
2. durch Gewässerentwicklung, für die ein Planfeststellungsverfahren nach dem Niedersächsischen Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt wurde, oder
3.

durch Maß; für die ein Planungsverfahren auf der Grundlage des Bundesstraßengesetzes, des Niedersächsischen Straßengesetzes oder anderer Gesetze durchgeführt wurde, oder
4. auf der Grundlage des Betriebsplans des Berggesetzes.
(3) Schäden am Grundwasser, die durch eine unbefugte Nutzung nach § 136 Abs.

1 und 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes entstehen, sind vom Nachbarn entschädigungslos zu dulden.
(4) § 64 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

§ 39 Wildwasserentwässerung
(1) Wildwasserentwässerung ist oberirdisch außerhalb der Blüte abgeleitetes Quell- oder Niederschlagswasser Bett.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks und Nutzungsberechtigte dürfen nicht
1.

Erhöhen Sie den Wildwasserfluss zu anderen Grundstücken.
2. Verhindern Sie, dass Wildwasser von anderen Grundstücken auf Ihr Grundstück abfließt,
wenn dadurch andere Grundstücke erheblich gestört werden.
(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten können das Abfließen von Wildwasser von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke begrenzen oder verhindern.

§ 40 Zuflussverhinderung
Einrichtungen zur Verhinderung von Wildwasser dürfen bestehen bleiben, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Einklang mit dem Gesetz eingeführt werden.

Sie müssen jedoch entfernt werden, wenn der Eigentümer des vorgelagerten Grundstücks das wild fließende Wasser nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten durch Anlagen auf seinem Grundstück entfernen kann. § 41 Wiederherstellung Immobilien.
(2) Die Nutzung nach Maßgabe des § 1 darf nur bis zum Ende des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres erfolgen.

Für die Dauer des Rechtsstreits über die Duldungspflicht ist die Fristsetzung für die am Verfahren Beteiligten gehemmt.

§ 42 Meldepflicht
(1) Wer das Recht aus § 41 Abs. 1 ist verpflichtet, den Eigentümer des betroffenen Grundstücks und, wenn sein Grundstück betroffen ist, auch die berechtigten Nutzer einen Monat vor Beginn der Arbeiten ausführlich über die geplanten Arbeiten zu informieren.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf mit der Arbeit erst nach Ablauf der Frist begonnen werden.
(2) Einwendungen gegen die beabsichtigte Rechtsausübung müssen unverzüglich erhoben werden. Im Falle eines Einspruchs, über den keine Einigung erzielt werden kann, dürfen Sie ohne gerichtliche Anordnung nicht in das Eigentum Ihres Nachbarn und Nutzungsberechtigter eingreifen.
(3) Ist der Aufenthaltsort des Duldungspflichtigen nicht bekannt oder ist er während seines Auslandsaufenthalts nicht erreichbar und ist sein Vertreter nicht benannt, so genügt anstelle der Anzeige dieser Person die Anzeige bei der unmittelbaren Eigentümerin oder dem unmittelbaren Eigentümer.
(4) Die Absicht, ein bestimmtes Grundstück zur Besichtigung oder für Minderjährige zu betreten Um zu arbeiten, reicht es aus, sich mit einer Frist von einem Tag beim unmittelbaren Eigentümer zu melden.

§ 43 Schadensersatz
Der Schaden ist bei der Ausübung des Rechts entstanden.

§ 41 Abs. 1 Die dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des von der Ausübung des Rechts erfassten Grundstücks entstehenden Schäden sind auch ohne Verschulden zu ersetzen.§ 14 gilt entsprechend.

§ 44 Ausübung der Befugnisse im Ausnahmezustand
Im Ausnahmezustand (§ 904 BGB) besteht keine Melde- und Sicherungspflicht.

Artikel 8 - Dachtraufe

§ 45 Traufwasser
(1) Der Eigentümer des Grundstücks und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet Ihre Bauwerke müssen so angeordnet sein, dass Traufenwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder in anderer Weise dorthin eindringt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher Grünanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen Bauwerk eines Nachbargrundstücks oder sonstiges Betreten seines Grundstücks, so kann er auf eigene Kosten besondere Sammel- und Entwässerungseinrichtungen auf dem Nachbargrundstück anbringen, sofern dadurch keine größeren Störungen verursacht werden.

Er ist verpflichtet, diese Einrichtungen instand zu halten.
(2) Für die Melde- und Schadensersatzpflichten gelten die §§ 14, 42 und 44 entsprechend. Der Zugang und die Nutzung angrenzender Grundstücke ist nur vorübergehend, wenn die Arbeiten nicht auf andere sinnvolle Weise oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden können.

Diese Verpflichtung gilt für jeden, der nach seiner Wahl, insbesondere als Bauherr, solche Arbeiten auf einem Nachbargrundstück in Auftrag geben oder selbst durchführen lässt. Eine Verpflichtung besteht nicht, wenn dem Verpflichteten ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde.
(2) Das Recht soll möglichst vollständig ausgeübt werden; sie kann nicht zu einem ungünstigen Zeitpunkt beantragt werden, wenn die Arbeiten leicht aufgeschoben werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Eigentümer öffentlicher Straßen; Für sie gelten die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.

14, 42 und 44.

§ 48 Nutzungsentschädigung
(1) Wer das Grundstück gemäß §§ 14, 42 und 44 länger als zehn Tage nutzt, hat Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. 47 ist für die gesamte Nutzungsdauer zum Nutzungsentgelt verpflichtet; Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der ortsüblichen Miete für gewerbliche Lagerflächen, die dem genutzten Grundstücksteil entspricht.
(2) Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht nicht; soweit eine Entschädigung für entgangene anderweitige Nutzung gemäß § 47 Abs.

1 vorgesehen ist. 4 in Verbindung mit § 14.

Zehnter Abschnitt - Erhöhung von Schornsteinen

§ 49
(1) Der Eigentümer des Gebäudes und die zur Nutzung berechtigten Personen sind verpflichtet, den Anschluss von Schornsteinen und Lüftungsschächten des benachbarten Untergebäudes an das Gebäude durch den Nachbarn zu dulden, wenn
1.

deren Beseitigung erforderlich ist und sonst nur bei erheblichen technischen Mängeln oder mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre und
2. Am betroffenen Grundstück ist kein erheblicher Schaden entstanden.
(2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben auch die Wartung und Reinigung von höheren Schornsteinen und Lüftungsschächten des betroffenen Grundstücks sowie die Installation erforderlicher Geräte auf dem betroffenen Grundstück zu dulden, wenn diese Maßnahmen nicht auf andere Weise sinnvoll oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden können.

Der Durchgang durch das betroffene Gebäude muss nicht geduldet werden, wenn eine berechtigte Person eine Leiter an der Außenseite anbringen kann.
(3) Für die Melde- und Schadensersatzpflichten gelten die §§ 14, 42 und 44 entsprechend.

Artikel Elf - Abstandsbegrenzung für Pflanzen, ausgenommen Wälder

§ 50 Abstandsbegrenzung für Bäume und Sträucher
(1) Bei Bäumen und Sträuchern sind mindestens folgende Abstände einzuhalten zu Nachbargrundstücken in Abhängigkeit von der Höhe:
(2) Die in Abs.

1 genannten Abstände gelten auch für lebende Hecken, wenn die Hecke nicht an einer Grenze gemäß § 30 gepflanzt wird. Sie gelten auch für Pflanzen, die ohne menschliches Zutun gewachsen sind.
(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, dass vor den Pflanzen ein 0,6 m langer Streifen frei bleibt.
(4) Auch Kap.

1-3 gelten auch für Personen, die im gegenseitigen Verhältnis zur Nutzung eines Teils der Immobilie berechtigt sind.

§ 51 Ermittlung des Abstandes
Der Abstand wird im Feld von der Mitte des Baumes oder Strauches bis zum Rand ermittelt.

§ 52 Ausnahmen
(1) § 50 findet keine Anwendung
1.

Bepflanzungen hinter einer Wand oder einer transparenten Abdeckung, sofern sie nicht darüber hinausragen,
2. Bepflanzungen an den Rändern öffentlicher Straßen und Wasserreservoirs,
3. Bepflanzungen auf öffentlichen Straßen und an Böschungen
(2) Auf freien Flächen (§ 35 Abs. 1 BauGB) ist bei Bepflanzungen über 3 m Höhe ein Grenzabstand von
1,25 m ausreichend.

§ 53 Entfernungs- oder Beschnittrecht
(1) Bäume, Sträucher oder Hecken in einem Grenzabstand von weniger als 0,25 m dürfen auf Wunsch des Investors vom Nachbarn beseitigt werden.

Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Pflanzungen zu entfernen oder sie durch Beschneiden auf einer Höhe von bis zu 1,2 m zu halten.
(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, die über die in § 50 oder § 52 zulässige Höhe hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zu beschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht entfernen möchte.
a) bis 1,2 m hoch 0,25 m
b) 2 m 0,50 m
c) 3 m 0,75 m
d) 5 m 1,25 m
e) 10 m 3,00 m
f) 15 m 8,00 m
(3) Der Eigentümer hat die Verpflichtung zum Entfernen oder Beschneiden der Pflanzen nur in der Zeit vom 1.

Oktober bis 15. März zu erfüllen.

§ 54 Ausschluss des Rechts zum Entfernen oder Schneiden zurück
(1) Das Recht, Anpflanzungen zu entfernen, deren Grenzabstand weniger als 0,25 m beträgt (§ 53 Abs. 1 Satz 1), erlischt, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften Kalenderjahr nach der Anpflanzung einen Entfernungsanspruch geltend macht.
Erreichen diese Anpflanzungen jedoch eine Höhe von mehr als 1,2 m, müssen sie auf Verlangen des Nachbarn abgeholzt werden.
(2) 1 Anspruch auf Beschneidung von Anpflanzungen (§§ 1 Satz 2 und § 53 Abs.

2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen die gesetzlich zulässige Höhe überschreiten und der Nachbar nicht spätestens im fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahr einen Anspruch auf Kürzung geltend macht. 2 Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar jedoch vom Eigentümer verlangen, dass die Anpflanzungen durch jährlichen Rückschnitt auf der aktuellen Höhe gehalten werden; Im Falle eines Anspruchs auf Beschneidung gilt als aktueller Betrag der Betrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung.
3 Mit der Geltendmachung des Anspruchs wird ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungskommission oder einer anderen Schlichtungsstelle zur Lösung des Streits bekannt gegeben und deren Entfernungsbegrenzung die gleiche ist wie bisher.

Gemäß dem Gesetz gelten folgende Sonderregeln:
1. Das Recht auf Löschung (Art. 53 Abs. 1 S. 1) ist ausgeschlossen.
2. Der Kürzungsanspruch (§ 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Höhe der Pflanzungen mehr als 3 m beträgt.
3. Pflanzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eine Höhe von nicht mehr als 3 m, aber eine nach § 50 Abs.

1 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässige Höhe von mehr als 1,2 m bzw. 2 m erreicht haben, sind auf Verlangen des Nachbarn durch einen Rückschnitt auf der Höhe zu halten, die sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erreicht haben; weitergehende Verjährungsansprüche sind ausgeschlossen. § 54 Abs. 2 gilt entsprechend. Für Pflanzungen, deren Lage infolge einer Änderung der Außenfläche nicht mehr zum Außenbereich gehört (§ 35 Abs.

1 BauGB), gilt Abs. 1 entsprechend. 54 enden frühestens zwei Jahre später. Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 56 Ersatzpflanzungen
Bei Ersatzpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 1 genannten Abstände einzuhalten. 2; Einzelne Bäume oder Sträucher dürfen jedoch in geschlossenen Flächen neu gepflanzt werden und die Höhe der übrigen Flächen erreichen.

§ 57 Nachträgliche Grenzänderungen
Nachträgliche Grenzänderungen haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Pflanzabstände und -höhen; § 56 gilt jedoch entsprechend.

Absatz zwölf - Grenzabstände für Wälder

§ 58 Grenzabstände
(1) In Wäldern sind folgende Abstände zu Nachbargrundstücken mit Ausnahme von Brachflächen, öffentlichen Straßen, öffentlichen Gewässern und anderen Wäldern einzuhalten:
für Bäume bis zu einer Höhe von 2 m 1 m
für Bäume bis zu 4 m 2 m
für Bäume über 4 m 8 m
(2) Bei der Erneuerung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Wäldern ist für neue Bäume über 4 m Höhe der für diese Bäume bestehende Grenzabstand ausreichend, für sie ist jedoch ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten.


(3) Die §§ 51, 56 und 57 gelten entsprechend.

§ 59 Beseitigungsanspruch
(1) Bäume, die entgegen Art. 58 Personen, die den Mindestabstand von 1 m nicht einhalten oder die zulässige Höhe überschreiten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu entfernen.
(2) Das Recht auf Löschung ist ausgeschlossen,
1.

ob sich die Bäume dort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig befanden
oder
2. wenn nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gepflanzte Bäume über die zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahr eine Beseitigungsklage erhebt Flächen

§ 61 Abstand
(1) Bei der Errichtung oder Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich (§ 35 Abs.

1 der Bauordnung) ist zu Flächen, die landwirtschaftlich oder im Erwerbsgartenbau genutzt werden, ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Ist das Gebäude höher als 4 m, muss der Grenzabstand jedes Elements mindestens die Hälfte seiner Höhe über dem dem Element nächstgelegenen Punkt der Grenzlinie betragen.
(2) In den Luftraum hineinragende Teile des Gebäudes, die frei bleiben müssen, sind nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig; Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn kein oder nur ein geringerer Schaden zu erwarten ist.

§ 62 Ausschluss des Beseitigungsrechts
Das Recht, ein Gebäude auf eine Entfernung zu entfernen, die kürzer als die in § 61 Abs.

1 vorgesehene Grenzentfernung ist, ist ausgeschlossen. wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besteht und sein Grenzabstand dem vorherigen Gesetz entspricht,
2. wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach der Errichtung oder Errichtung des Gebäudes eine Aufräumungsklage eingereicht hat; die Frist endet frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Kapitel Vierzehn - Schlussbestimmungen

§ 63 Übergangsbestimmungen
(1) Der Umfang der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem geltenden Gesetz bestehenden Befugnisse bestimmt sich - vorbehaltlich der §§ 25, 33, 40, 55, 59 und 62 - nach Maßgabe dieses Gesetzes Gesetz.
(2) Dieses Gesetz lässt individuelle Verträge zwischen Interessenten unberührt.

Die Vorschriften des Nachbarrechts über Rezessionen und Flurbereinigungspläne sind unwirksam, soweit sie diesem Gesetz entgegenstehen. (3) Zahlungsansprüche nach diesem Gesetz bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; im Übrigen bleibt das bisherige Recht unverändert. (4) Geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Instandhaltung des Zaunes von einem Nachbarn auf einen anderen über, so ist der bisher zur Instandhaltung verpflichtete Nachbar verpflichtet, den Zaun innerhalb von zwei Jahren wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Auf die Übertragung der Unterhaltspflicht kann sich der bisher Verpflichtete nur berufen, wenn er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat. 2 des Niedersächsischen Nachbarschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.



§ 64 ungültig

§ 65 Erlöschen älterer Rechte
(1) Folgende Bestimmungen werden aufgehoben, sofern sie nicht bereits erloschen sind:
1.

Erster Teil, Titel 8, §§ 118 bis 186, Erster Teil, Titel 22, §§ 55 bis 62 des Allgemeinen Landgesetzes für die preußischen Staaten vom 5. Februar 1794
2. §§ 71 bis 75 und §§ 77 bis 80 des Gesetzes über die Bauordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 13. März 1899 (Braunschw. GVS. S. 165),
3. §§ 19 bis 47 des Hessischen Baugesetzes vom 9.

Januar 1784
4. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Aufhebung privater Baubeschränkungen in der Provinz Hannover und der Stadt Frankfurt am Main vom 28. Juli 1926 (Dolna GVBl. Sb. II S. 472). 1 Gültig ab 1968.