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Abgabefrist steuererklärung 2013

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Die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2013 ist gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.05.2014 abzugeben.
Bei Personen, die steuerberatende Berufe ausüben, gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2014, bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.05.2015.
In begründeten Einzelfällen kann sie erfolgen kann auf Antrag bis zum 28.02.2015 verlängert werden.
Im Zusammenhang mit der neu geregelten Fristenanpassung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist frühestens mit Ablauf des fünften Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahres 2013/2014 und gilt bei Vorlage durch einen Steuerberater mit Ablauf des 31.05.2015.
Identische Landesverordnungen 2.1.14, S.

0320/49 (B-W); 37-S 0320-001-41874/13 (Bayern), S 0320 – 1 – V A 2 (NRW), Hessisches FinMin 2. Januar 2014, FG Hamburg 27. April 2012 „8211; 6 K 96/11
Steuerberater Leipzig, Finanzamt Leipzig, Jens Preßler

Weitere Stundungen sind grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen auf Grundlage begründeter Einzelanträge möglich, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Abwesenheit des Arbeitnehmers oder persönlicher Krankheit.
Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuer- oder Umsatzsteuerrückerstattungen, wenn die Tätigkeit im Jahr 2013 beendet wurde.

Die Jahreserklärung muss einen Monat nach Ablauf des Jahres abgegeben werden Aktivität.
Darüber hinaus FA – genau wie in den vergangenen Jahren – die Abgabe der Steuererklärung 2013 innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf der grundsätzlich verlängerten Frist verlangen.
Von der Möglichkeit der vorzeitigen Abgabe sollte insbesondere Gebrauch gemacht werden,
wenn die geforderten Steuererklärungen für das Vorjahr verspätet eingereicht und nicht eingereicht wurden oder die nachträglichen Vorauszahlungen erst kurz vor Abgabe und vor Ablauf der Nachfrist geleistet wurden,
die vorherige Beurteilung eine hohe Abschlusszahlung ergab,
hohe Abschlusszahlungen zu erwarten sind,
für die beteiligten Unternehmen Verluste oder
FA-Arbeiten Situation erfordert vorherige Einreichung.

Praktische Hinweise

1.

Eine Verschiebung der Anmeldefrist wirkt sich auch auf die Verjährungsfrist und Zinsen aus. Gehen die Formulare nicht nach dem 31. Dezember beim Finanzamt ein, verlängert sich die Frist zur Prüfung des Falles gemäß Art. 170 Abschnitt 2 A.O. Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung besteht zudem das Risiko, dass bei Verzugszinsen gemäß Art.

233a AO.
2. Die Verzinsungsfrist für die Renditen für das Jahr 2012 beginnt am 1. April 2014. Wie bisher kann die FÄ auf die vorherige Abgabe des Formulars bestehen. Grund hierfür ist die Erwartung hoher Zuschüsse, Verluste bei Unternehmen, die Festsetzung weiterer Vorauszahlungen und wenn es die Arbeitssituation erfordert.
3.

Steuerberater erhalten eine Fristverlängerung für die Abgabe von Mandantenerklärungen, jedoch nicht für ihre eigenen.
4. Auch die Verwaltung geht amp; unabhängig von Fristverlängerungen oder Anträgen auf vorzeitige Meldung – geht davon aus, dass die Steuererklärungen laufend ausgefüllt und fristgerecht eingereicht werden.
5. Eine FA-Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag oder einen Vorschussantrag kann wegen fehlerhafter Ermessensausübung angefochten werden.
6.

Hessen setzt ein Pilotprojekt fort, um die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2015 und bei Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft bis zum 31.

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Juli 2015 zu verlängern.
7. Demnach nach FG Hamburg Klar, für vorzeitige Antragstellung sind individuelle Begründungen erforderlich.

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