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Aktienverluste: Kompetente Beratung zur Steuererklärung

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Wo soll ich Aktienverluste in meiner Steuererklärung eintragen?

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Heute geht es um Verluste aus Aktienverkäufen und Steuererklärungen.

Im Jahr 2024 entwickelten sich die Aktienmärkte weltweit gut. Einige Anleger haben möglicherweise Aktien oder Fonds zu hohen Preisen verkauft und Gewinne erzielt. Ein Gewinn von 1.000 € pro Jahr und Sparer ist steuerfrei; Darüber hinaus müssen Sie die sogenannte Abgeltungssteuer zahlen - 25 %.

zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Allerdings können Verluste aus Aktiengeschäften ausgeglichen und Steuern gesenkt werden.

Ein t-online-Leser wollte in diesem Zusammenhang wissen: „Wo kann ich Aktienverluste in meiner Steuererklärung eintragen? Und brauche ich dafür eine Bankbescheinigung?“

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Wichtig ist zunächst einmal: Verluste aus Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Aktien verrechnet werden, nicht jedoch mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen wie Zinsen oder sonstigen Erträgen wie Mieteinnahmen.

Wenn jedoch eine Verrechnung möglich ist und Verluste und Gewinne auf demselben Treuhandkonto anfallen, kümmert sich die Bank automatisch darum. In diesem Fall müssen Anleger in ihrer Steuererklärung nichts angeben.

„Banken unterhalten sogenannte Verlustausgleichspools für „Aktien“ und „Sonstige“ getrennt“, erklärt Olesja Hess, Steuerexpertin bei Wiso Steuer.

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„Dank dessen werden Verluste aus Aktien nur durch Gewinne aus Aktien ausgeglichen.“ Stehen den Verlusten eines Jahres keine ausreichenden Gewinne gegenüber, können die Verluste für die Zukunft „gespart“ oder, im Fachjargon, auf Folgejahre „vorgetragen“ werden.

Anders verhält es sich, wenn Sie den Gewinn aus dem Verkauf von Aktien auf einem Depot bei einer Bank erzielt haben, die Verluste jedoch auf einem zweiten Depot bei einer anderen Bank.

„Die Bank kann die Verluste nicht selbst kompensieren, sondern der Ausgleich richtet sich nach der Steuererklärung“, sagt Hess. Hierzu ist eine Verlustbescheinigung erforderlich, die Anleger bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres bei ihrer Bank einreichen können.

Aktienverluste werden in der Steuererklärung in der Anlage KAP im Bereich „Einkünfte aus Anlagevermögen“ erfasst, dort ist „Veräußerungsverluste“ einzutragen.

Wichtig: Ohne Verlustbescheinigung ist ein Verlustausgleich zwischen Banken nicht möglich. „Der Verlust wird dann nur noch innerhalb der Bank weitergegeben“, sagt Hess. Lesen Sie hier, ob es ansonsten sinnvoll ist, die Anlage KAP auszufüllen.

Diese Einschränkung, wonach Aktienverluste nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften und nicht mit anderen Veräußerungsgewinnen wie Zinsen verrechnet werden können, ist rechtlich umstritten und wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft (BFH, Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18; Aktenzeichen im BVerfG: 2 BvL 3/21).

Hess empfiehlt Anlegern daher zu prüfen, ob der eigene Steuerbescheid diesbezüglich einen vorläufigen Hinweis enthält.

Es ist zu beachten, dass der Steuerbescheid insoweit nicht rechtskräftig ist und im Falle einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts automatisch korrigiert wird - rät dem Sachverständigen, im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren und den Antragskorrekturen innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.