LKW & Abmessungen und Abmessungen des Anhängers
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die in der Bundesrepublik Deutschland zulässigen Anforderungen überschreiten, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und einer Genehmigung nach § 29 Abs.
3 StVO.
Darüber hinaus ist für diese Fahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 46 StVO, wenn durch die Ladung folgende Fahrzeugabmessungen überschritten werden: Auf Autobahnen und Schnellstraßen dürfen Fahrzeuge und Ladung zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m (Kühlfahrzeuge 2,60 m) sein. Die Ladung darf nicht über die Fahrzeugfront hinausragen; Bis zu 1,5 m nach hinten sind zulässig (bis zu 3 m bei Transport innerhalb Deutschlands über eine Entfernung von bis zu 100 km).
Die Gesamtlänge des Fahrzeugs einschließlich der Ladung darf 20 m nicht überschreiten.
Zuständig für Dauer- und Einzelgenehmigungen sind sowohl die Oberverwaltungsbehörden der Bundesländer als auch bei ausländischen Fahrzeugen die Straßenverkehrsbehörden des Bundeslandes, in dem die Grenze überschritten wird. Die Arnold Speditions GmbH verfügt über eine Liste der zuständigen Dienststellen mit Adressen, die für die Erteilung von Genehmigungen für Groß- und Großraumverkehre an den wichtigsten Grenzübergängen zuständig sind.
Ausnahmegenehmigungen oder erteilte Genehmigungen sind oft an bestimmte Auflagen geknüpft.
Sie können beispielsweise bestimmte Routen, die Begleitpersonen und Fahrzeuge, die die Arnold Speditions GmbH zur Verfügung stellen kann, Polizeibegleitungen, Fahrzeitbeschränkungen, Beschilderungen und andere Sicherheitsmaßnahmen festlegen.
(*1) Die maximale Gesamtlänge von Lastzügen beträgt 18,75 m, wenn die maximal zulässigen Teillängen eine Gesamtladelänge von 15,65 m und die sogenannte Systemlänge von 16,40 m (der größte Abstand zwischen dem vordersten Punkt der Ladefläche hinter dem LKW) sind Fahrerhaus und hinterster Punkt der Anhängerladefläche der Fahrzeugkombination) darf nicht überschritten werden.
(Ansonsten darf die Gesamtlänge maximal 18,00 m betragen).
(*2) Bei Autotransportfahrzeugen darf die Gesamtlänge maximal 20,75 m betragen: Fahrzeuglänge = 18,75 m zzgl. Ladeüberstand hinten. max. 1,50 m und Frontlastüberstand ab einer Höhe v. über 2,50 m v. max. 0,50 m Die Höhe ist auf 4 Meter zuzüglich einer akzeptablen Messtoleranz von 5 cm festgelegt.
Zusätzlich wird eine Verwarnungsgebühr erhoben. Bei einer Höhe über 4,20 m wird sowohl dem Fahrer als auch dem Halter eine Strafe auferlegt.
(*3) Die maximale Gesamtlänge des Fahrzeugs mit Anhänger beträgt 16,50 m, sofern dies die maximal zulässige Länge ist. Die Teillängen des Sattelaufliegers dürfen nicht überschritten werden - von der Sattelachse bis zur hinteren Grenze von 12,00 m und dem vorderen Überhangradius von 2,04 m.
(Ansonsten darf die Gesamtlänge maximal 15,50 m betragen).