Zeitliche Voraussetzungen
Eine Niederlassungsbewilligung kann Ihnen nach einem regulären Aufenthalt von zehn Jahren in der Schweiz ausgestellt werden, sofern Sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltsbewilligung innehatten, ohne dass ein Widerrufsgrund vorliegt und Sie die Integrationskriterien erfüllen.
Bewerben können sich Personen aus folgenden Ländern für eine Niederlassungserlaubnis nach einem regelmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (B/L-Bewilligung) von fünf Jahren:
Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, Vatikan, Großbritannien, Kanada und die USA.
Neben den zeitlichen Anforderungen sind die Integrationskriterien in Art.
Integrationskriterien
Sprachkompetenz
Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung und Achtung der Werte der Bundesverfassung
- Einwandfreier Ruf (keine erheblichen oder wiederholten Verstöße gegen Gesetze oder behördliche Anordnungen, keine anhängigen Strafen).
Verfahren)
- Kein Bezug von Sozialhilfe in den letzten fünf Jahren
- Keine Betreibungen, keine Verlustbescheinigungen und keine Steuerrückstände
Bereitschaft zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zur Ausbildung
- Vorliegen eines ungeklärten Arbeitsverhältnisses (Kopie des aktuellen Arbeitsverhältnisses) Bestätigung)
Ehe/eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsbürger oder Ehe/eingetragene Partnerschaft mit einer Einwohnerin/einem Einwohner
Nach fünfjährigem regulären und ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz und mit Zustimmung zur Familienzusammenführung oder Eheschließung können Sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Integrationskriterien gemäß Art. 58a des Bundesausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).
Erteilung an Personen ohne Rechtstitel
Personen ohne Rechtstitel können eine Niederlassungserlaubnis nur erhalten, wenn die zeitlichen Voraussetzungen und Integrationskriterien gemäß § 58a des Bundesausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) erfüllt sind.
§ 58a Bundesausländer- und Integrationsgesetz (AIG). erfüllt.
Vorgezogene Niederlassungserlaubnis
Nach einem regulären und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren können Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und sich erfolgreich integrieren, eine vorzeitige Niederlassungserlaubnis beantragen.

Um eine erfolgreiche Integration nachweisen und eine vorzeitige Niederlassungserlaubnis erteilen zu können, muss der Antragsteller verschiedene Kriterien gemeinsam erfüllen (siehe Merkblatt). Generell gilt, dass Familien (Ehepaare oder Eltern mit minderjährigen Kindern) eine vorzeitige Niederlassungserlaubnis nur gemeinsam beantragen können.