Anstiftung zu einer Straftat im Sinne von Art. 27 StGB
Häufig gestellte Fragen: Beihilfe im Strafrecht
Neben dem eigentlichen Täter kennt das Strafrecht zwei Formen der Beteiligung: Anstiftung und Beihilfe zu einer Straftat. Während der Anstifter den Täter dazu veranlasst, eine Straftat zu begehen, unterstützt der Gehilfe den Täter bei der Begehung der Straftat.
Gemäß Art.
Nach § 27 Abs. 1 StGB wird wegen Beihilfe bestraft, wer „einem anderen Menschen vorsätzlich bei der Begehung einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat geholfen hat“.
Was genau darunter fällt, erklären wir Ihnen hier im Detail.
Das Gericht bestimmt das Strafmaß für einen Gehilfen anhand der Höhe der Strafe für die vom Täter begangene Straftat. Es muss jedoch die Strafe gemäß Artikel 49 des Kodex mildern. Strafrecht.
Hilfe zum Verständnis des Strafgesetzbuches: Was beinhaltet das?
Manchmal ist ein Straftäter auf die Unterstützung anderer Menschen angewiesen, z.B.
wenn er bei einem Einbruch jemanden braucht, der ihm das nötige Einbruchswerkzeug zur Verfügung stellt, oder wenn er „in Eile“ ist. Gemäß Art. Nach § 27 StGB wird auch wegen Beihilfe bestraft, wer strafrechtliche Ratschläge und Anweisungen zur Begehung einer Straftat erteilt.
Ein Gehilfe kann jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden:
- Ein anderer Haupttäter hat eine vorsätzliche, rechtswidrige Straftat begangen.
Eine fahrlässige Handlung reicht jedoch nicht aus. Beispielsweise gibt es keine Beihilfe zur Körperverletzung oder fahrlässige Tötung.
- Der Komplize muss der Haupttäter sein. Hierzu genügt jeder Beitrag, der die Begehung der Haupttat ermöglicht oder erleichtert. Typische Tatbeiträge sind beispielsweise die oben genannte „Schmierung“, die Beschaffung der Tatwaffe oder auch das Fahren eines Fluchtwagens.
Darüber hinaus ist auch psychologische Hilfe strafbar, z.B. wenn der Gehilfe dem Täter Unterstützung verspricht oder ihn dazu ermutigt, sich für eine Straftat zu entscheiden.
- Darüber hinaus muss der Gehilfe vorsätzlich handeln und über den sogenannten „doppelten Willen zur Tat“ verfügen. Das bedeutet, dass sich seine Absicht einerseits auf die Haupthandlung des anderen und andererseits auf dessen eigene Nebenhandlung beziehen muss.
Der Mittäter muss daher wissen, dass die andere Person eine Straftat begeht und dass er oder sie dazu beiträgt.
Anstiftung durch neutrale oder berufstypische Handlungen
Gelegentlich stellt sich die Frage, ob auch die sogenannten berufstypischen Tätigkeiten als Beihilfe im Sinne des Art. 27 des Strafgesetzbuches.
Hier einige Beispiele:
- Kellner serviert auf seinen Wunsch ein Getränk nach dem anderen an Gäste, die den Mut zu einer späteren Straftat aufbringen wollen.
- Waffenhändler, der völlig legal mit Schusswaffen, Messern und Co. handeln kann, verkauft die Tatwaffe an den späteren Mörder.
- Taxifahrer bringt den Verbrecher zu sich Ziel.
Straftat, nicht zu wissen, was sein Passagier vorhat und dass das Ziel der Tatort ist.
In allen drei Beispielfällen kann davon ausgegangen werden, dass keine Mittäterschaft an der Straftat vorliegt. Einerseits ist das Verhalten von Kellnern, Waffenhändlern und Taxifahrern berufstypisch und alltäglich. Andererseits Art. § 27 StGB verlangt, dass der Gehilfe einen Vorsatz hat, also die Gewissheit, dass sein Handeln die Begehung einer Straftat fördert.
Allerdings können auch vermeintlich berufstypische Handlungen als Beihilfe angesehen werden.
So bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung zweier Rechtsanwälte und Notare wegen Beihilfe zum (versuchten) Betrug (Urteile vom 14.07.2000, Az.: 3 StR 454/99 und 3 StR 53/00). Die angeklagten Anwälte haben den Betrug auf Kosten der Kreditinstitute dadurch gefördert, dass sie die Kreditverträge beurkundeten und dem Haupttäter die auf dem notariellen Treuhandkonto erhaltenen Kreditbeträge auszahlten, obwohl sie von der Betrugsmasche wussten oder diese zumindest vermuteten.
Strafmaßnahme bei Beihilfe
§ 27 StGB gibt keinen eigenständigen Strafrahmen für Beihilfe vor.
Stattdessen richtet sich die Strafe für einen Mittäter nach der Höhe der Strafe für das Hauptverbrechen.
Allerdings ist der Mittäter milder zu bestrafen als der Haupttäter und das Strafgericht muss gesetzliche mildernde Gründe nach Art. 49 Abs. 1 StGB.
(50 Bewertungen, Durchschnitt: 4,24 von 5)Laden...
Das könnte Sie auch interessieren:
Über den Autor
Philipp Hammerich
Dr.Philipp Hammerich ist nach Abschluss seines Studiums und seiner juristischen Ausbildung in Hamburg seit 2007 Mitglied des Anwaltsrats. Er promovierte außerdem unter der Leitung von Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damals Richterin am BVerfG). Als Autor für koerperreinigung.com stellt er Kriminalitätsthemen für Verbraucher verständlich dar.
Bildquellen