Manche Besitzer möchten ihr Auto vorübergehend stilllegen, andere möchten Steuern und Versicherungsprämien sparen. Wieder andere wollen das alteFahrzeug einfach so schnell wie möglich loswerden.
In all diesen Fällen fragen sich viele Fahrzeughalter, ob sie ihr Auto nicht einfach an einem öffentlichen Ort abstellen sollen, nachdem sie es bei der Zulassungsstelle abgemeldet und das Kennzeichen abgenommen haben.
Viele haben schon immer am Straßenrand geparkt und gehen nun davon aus, dass dies wahrscheinlich auch nach erfolgter Anmeldung noch möglich sein wird.
Schließlich ist ein Auto ein Auto – Oder?
Kurze Antwort: Nein. Sobald die Anmeldung abgeschlossen ist, ändert sich die Rechtslage.
Parken ist nicht gleich Parken!
Parken als erlaubte öffentliche Nutzung liegt dann vor, wenn ein funktionsfähiges und zugelassenes Fahrzeug auf einem dafür vorgesehenen Platz für unbestimmte Zeit abgestellt wird.
Das Halten wäre anders, weil es zeitlich begrenzt ist. Das legale Parken gehört zur Teilnahme am Straßenverkehr.
Öffentlicher Raum sind öffentliche Straßen, Parkplätze und Stellplätze, die nicht zum Privatgrundstück gehören. Zur öffentlichen Verkehrsfläche zählen auch Privatstraßen, die mit Zustimmung oder Duldung des Eigentümers von der Allgemeinheit genutzt werden dürfen - zum Beispiel Parkplätze an Geschäften oder Privatstraßen mit der Kennzeichnung „Freie Anwohner“.
Öffentliche Straßen sollen den Verkehrsfluss sicherstellen und sowohl fließenden als auch ruhenden Verkehr ermöglichen.
Sobald ein Auto jedoch bei der Zulassungsstelle abgemeldet wurde, gilt es nicht mehr als fahrtüchtig und darf daher weder im Straßenverkehr noch im ruhenden Verkehr genutzt werden. Das Parken auf öffentlichen Grundstücken ist nicht mehr gestattet.