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Das Gesetz über Aktiengesellschaften enthält eine Liste von Gründen, die zur Auflösung einer AG führen können. Es enthält zwar nicht ausnahmslos alle Gründe, aber die wichtigsten Punkte:
Auch wenn das Gericht den Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnt, beginnt die Auflösung der AG.
Eine Eintragung ins Handelsregister ist auch im Falle der Auflösung einer Aktiengesellschaft erforderlich. Je nach Auflösungsgrund entscheidet das Registergericht oder die Gesellschaft ist selbst zur Eintragung verpflichtet.
Nach Erlass des Auflösungsbeschlusses beginnt deren Liquidation.
Dabei werden die persönlichen und finanziellen Bindungen zwischen den Aktionären gelöst. Mittlerweile besteht das Unternehmen, der Tätigkeitsbereich wird jedoch auf „Liquidation“ umgestellt. Ist eine Aktiengesellschaft zahlungsunfähig, kann sie nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist.
Die Liquidation erfolgt durch Mitglieder des Vorstands der AG, die in diesem Fall als Liquidatoren fungieren.
Zu Ihren Hauptaufgaben in diesem Prozess gehört es sicherzustellen, dass ausstehende Forderungen eingezogen und laufende Transaktionen abgeschlossen werden. Ihnen obliegt außerdem die Umwandlung des Restvermögens in liquide Mittel - also der Verkauf des eigenen Vermögens - sowie die finanzielle Befriedigung der Gläubiger. Liquidatoren müssen stets die Interessen der Aktionäre im Blick haben und daher versuchen, ein möglichst zufriedenstellendes Ergebnis für die Aktionäre zu erzielen.
Zu Beginn des Liquidationsprozesses wird eine Eröffnungsbilanz erstellt und am Ende eines jeden Jahres ein Jahresfinanzbericht und ein Lagebericht erstellt.
Der Gläubigerschutz ist im Aktiengesetz verankert. Vor der Aufteilung des Vermögens unter den Aktionären muss sichergestellt werden, dass alle Ansprüche der Gläubiger des Unternehmens befriedigt sind.
In den Zeitungen des Unternehmens muss dreimal eine Mitteilung über die Notwendigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen veröffentlicht werden. Nach der dritten Veröffentlichung erfolgt das sogenannte Blockjahr, in dem Forderungen geltend gemacht werden müssen.
Nach Befriedigung der Gläubigerinteressen wird das verbleibende Vermögen unter den Aktionären verteilt.
Sofern Aktien mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben wurden (Stamm- und Vorzugsaktien), erfolgt die Teilung entsprechend diesen Rechten. Ansonsten dient die Beteiligungsquote als Verteilungsschlüssel, d.
h. das verbleibende Vermögen wird entsprechend der Anteile am Stammkapital der AG-Gesellschaft aufgeteilt.
Nach Abschluss des Auflösungsprozesses besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht mehr und es muss eine Schlussrechnung eingereicht werden.
Für die Verarbeitung Verantwortliche sind verpflichtet, den Abschluss der Verarbeitung dem Handelsregister zu melden. Dies bedeutet, dass auch die Firma aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Was Sie bei der Kündigung Ihrer selbständigen Tätigkeit beachten sollten und welche Schritte Sie nicht vergessen sollten, lesen Sie im Artikel zu diesem Thema.