Zusätzliche Pflegeleistungen bei eingeschränkter Alltagsfähigkeit[zurück]
Sie haben Anspruch auf die nachfolgend beschriebenen Pflegesachleistungen zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Sie werden daher häufig auch als zusätzliche, sonstige oder niedrigschwellige Pflegeleistungen oder Pflegegeldnach § 45 SGB
bezeichnet.
Abhängig vom Grad der Behinderung können Zahlungen bis zu 100Grundbetrag oder Erhöhungsbetrag bis zu 200 Euro im Monat geleistet werden, d. h. maximal 2.400 € pro Jahr.
Wichtig! Anspruchsberechtigt sind auch pflegebedürftige Personen, die noch keinen definierten Pflegegrad haben. Sie werden dann faktisch der Pflegestufe 0 zugeordnet.
Pflegestufe 0
Umgangssprachlich bezeichnet man damit alle Menschen, die einen gewissen Pflegebedarf haben, aber die Kriterien der Pflegestufe 1 nicht erfüllen oder noch nicht erfüllt haben.
Theoretisch liegt eine Pflegestufe 0 vor, wenn MDK-Experten einen Pflegebedarf von weniger als 45 Minuten Grundpflege feststellen Betreuung pro Person und Tag während ihrer Einstufung.
Dazu zählen beispielsweise pflegebedürftige Menschen, die überwiegend Beaufsichtigung und Pflege benötigen, derzeit aber keine für ihren Pflegegrad ausreichende Unterstützung bei der Grundpflege und häuslichen Pflege benötigen.
Wie können diese Leistungen bezogen werden?
Zusätzliche Pflegeleistungen müssen beantragt werden bzw.
werden im Rahmen des MDK-Berichts erbracht. Auch die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung eines Pflegegrades unterliegen der Begutachtung (Lesen Sie den entsprechenden Artikel Pflege melden).
- Lassen Sie sich von einer fachlich qualifizierten Einrichtung (z. B. Pflegeeinrichtung) beraten.
Ein seriöser und kompetenter Pflegedienst begleitet Sie auch bei den nächsten Schritten.
- Bewerben Sie sich bei Ihrem Pflegeversicherungsträger.
- Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft bei einem Hausbesuch mithilfe eines Fragebogens (siehe unten), ob ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Betreuung und Pflege besteht.
- Nach dem Pflegebericht der MDK entscheidet die Pflegeversicherung, ob die Leistung erbracht werden soll oder ob diese erbracht werden kann genehmigt.
Kriterien zur Feststellung einer erheblichen Pflegebedürftigkeit
Das Beurteilungsverfahren der Pflegekasse zur Feststellung stark eingeschränkter Alltagskompetenzen umfasst einen Fragenkatalog, den die MDK prüft.
Die folgenden Fragen beantwortet die MDK bei der Beurteilung eines Patienten eindeutig mit „Ja“.
oder mit „Nein“-Antwort:
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnraumes (Fluchtneigung)
Ein „Ja“ ist zu dokumentieren, wenn der/die Antragsteller/in seinen/ihren überwachten und geschützten Bereich unbeabsichtigt und ohne vorherige Absprache verlässt und dadurch seine/ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer gefährdet.Eine Tendenz zur Flucht kann durch eine Situation angezeigt werden, in der eine Person z. B.:
- Sie aus der Wohnung stößt,
- immer wieder außerhalb der Wohnung nach Kindern oder Eltern sucht oder zur Arbeit gehen möchte,
- planlos in der Wohnung herumläuft oder sie verlässt
- gefährliche Situationen falsch erkennt oder verursacht
Die Antwort „Ja“ sollte dokumentiert werden, wenn die Bewerber, z.B.Z. B.:
- Sich selbst oder andere durch Eingriffe in den Verkehr bloßzustellen, wie unkontrolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos oder Radfahrern,
- das Haus mit unangemessener Kleidung verlassen und sich bloßstellen (Unterkühlung)
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährlichen Stoffen
Die Antwort „Ja“ sollte dokumentiert werden, wenn der Antragsteller z.B. B.:
- Wäsche im Backofen trocknen, unkontrolliertes Einschalten von Brennern ohne die Fähigkeit/Willen, diese zu benutzen, Verwendung eines Warmwasserboilers ohne Wasser,
- unkontrolliertes Abschrauben des Gasanschlusses,
- Zähneputzen mit kochendem Wasser,
- unsachgemäßer Umgang mit offenem Feuer in der Wohnung,
- Rauchen von Zigaretten,
- Einnahme von Medikamenten und Chemikalien unsachgemäße Einnahme (z.
B. orale Einnahme von Zäpfchen),
- verdorbenes Essen.
- Aggressives körperliches oder verbales Verhalten aufgrund von Unwissenheit über die Situation
Ein „Ja“; Es sollte dokumentiert werden, wenn die Antragstellerin z. B.: - schlägt, tritt, beißt, kratzt, zwickt, spuckt, stößt, Gegenstände auf andere wirft,
- eigenes oder fremdes Eigentum zerstört,
- in fremde Räume einbricht,
- schneidet,
- beleidigt, andere ohne Grund beschuldigt.
- Unangemessenes Verhalten im Zusammenhang mit besonderen Situationen
„Ja“ sollte dokumentiert werden, wenn der Antragsteller z.B.: - im Wohnzimmer uriniert oder Stuhlgang macht (ohne ursächlichen Zusammenhang mit Harn- oder Stuhlinkontinenz),
- ein starkes Bewegungs- und Bewegungsbedürfnis hat (z.B.
Harninkontinenzeinlagen ausziehen, ständiges An- und Ausziehen, nisten, pflücken, Bewegungen im Zusammenhang mit dem Waschen),
- verschmiert Essen, frisst Kot oder verschmierten Kot,
- belästigt andere Menschen sexuell, z.B. B. durch exhibitionistische Tendenzen,
- versteckt/enthält oder sammelt Gegenstände, auch aus fremdem Eigentum (z.
B. gebrauchte Unterwäsche, Essensreste, Geld),
- schreit oder schreit ständig ohne ersichtlichen Grund.
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
Und ein „Ja“ ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z.B.: - keinen Hunger und Durst verspürt oder ausdrückt oder aufgrund des fehlenden Hunger- und Durstgefühls verfügbare Lebensmittel nicht selbst isst oder trinkt oder übermäßig viel von allem isst, was in Reichweite ist,
- nicht Verletzungen bemerken, die aus mangelnder Schmerzempfindlichkeit resultieren,
- Harn- und Stuhlgang nicht spüren oder ausdrücken, daher jedes Mal zum Toilettengang aufgefordert werden,
- Schmerzen nicht ausdrücken oder lokalisieren.
- Unfähigkeit zur erforderlichen Mitarbeit bei therapeutischen oder protektiven Maßnahmen aufgrund einer behandlungsresistenten Depression oder Angststörung
Die Antwort „Ja“ ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z.B.: - den ganzen Tag verbringt er apathisch im Bett,
- an einem Ort, an dem B.
unter anderem wegen der Pflegekraft morgens aufsitzt, nicht alleine rausgeht,
- nicht stimuliert werden kann,
- nicht essen will.
- Störungen höherer Gehirnfunktionen (Gedächtnisstörungen, eingeschränktes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung alltäglicher sozialer Aufgaben geführt haben
Ein „Ja“; sollte dokumentiert werden, wenn der Antragsteller, z.B.Z.B.:
- erkennt Freunde (z.B. Kinder, Mann/Frau, Vormund) nicht,
- kann nicht oder nicht mehr mit Geld umgehen (wechseln),
- kann sich nicht mehr ausdrücken und ist daher in ihren täglichen Aktivitäten eingeschränkt,
- findet ihr Zimmer in der Wohnung nicht mehr oder wie sie zurück in ihre Wohnung kommt,
- kann Verträge nicht mehr einhalten, weil er es getan hat, nach kurzer Zeit ist er es verschwunden und ich kann mich nicht daran erinnern.
- Tag- und Nachtrhythmusstörung
Und „Ja“ sollte dokumentiert werden, wenn der Antragsteller z. B. z. B.: - nachts sehr unruhig und verwirrt ist, was mit einer Zunahme unangemessenen Verhaltens einhergeht,
- Angehörige nachts aufweckt und nach Hilfe (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehrung oder Aufhebung des Rhythmus) Tag/Nacht).
- Unfähigkeit, die täglichen Aktivitäten selbstständig zu planen und zu organisieren
Ein „Ja“ sollte dokumentiert werden, wenn der Antragsteller, z.B. - Missverständnis und unangemessene Reaktion auf Alltagssituationen
Und „Ja“; Es sollte dokumentiert werden, wenn der Antragsteller z. B.: - Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat,
- das Gefühl hat, im Fernsehen verfolgt oder ausgeraubt zu werden,
- Fotos von Fremden in seiner Wohnung macht,
- wegen einer Vergiftungssucht nicht essen möchte oder Gift in Lebensmitteln riecht/schmeckt,
- glaubt, dass Fremde auf dem auf der Straße sich gegen ihn verschwören,
- z eine abwesende Person beschimpfen oder mit ihr reden,
- visuelle oder akustische Halluzinationen wahrnehmen.
- Ausgedehntes, instabiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten
„Ja“ sollte dokumentiert werden, wenn der Antragsteller, z.B. - Meistens depressiv, deprimiert, hilflos oder hoffnungslos aufgrund einer behandlungsresistenten Depression
Ein „Ja“; sollte dokumentiert werden, wenn der Antragsteller, z.B.Hinweis: Eine Resistenz gegen eine Depressionstherapie muss von einem Neurologen und Psychiater bestätigt werden.
Bemessungsschlüssel für den Grundbetrag von 100 € pro Monat:
-> Aktivitäten des täglichen Lebens werden erheblich eingeschränkt, wenn die pflegebedürftige Person seit mindestens 6 Monaten in mindestens 2 Kriterien (davon mindestens einem der Bereiche 1 bis 9) behandelt wird und regelmäßige Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen aufweist Fähigkeiten.
Bewertungsschlüssel für den erhöhten Betrag von 200 € pro Monat:
-> Es liegt ein erhöhtes Maß an eingeschränkter Alltagskompetenz vor, wenn zusätzlich eine Einschränkung in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 mindestens einmal zu beobachten ist.
Hierbei wird nicht die Krankheit, sondern der tatsächliche Hilfebedarf berücksichtigt.
Zusätzliche Pflegeleistungen sind Sachleistungen.
Sie können verwendet werden für:
- Anleitung und Pflege durch anerkannte Pflegedienste.
- Angebote derTagespflegeoder stundenweiser Pflege.
In diesem Fall können vereinbarte Pflegesätze finanziert oder von den entsprechenden Beträgen abgezogen werden.
- Ersatzpflege (Vorsorgepflege) oder besondere Beratungsleistungen.
Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 und 2 sowie Pflegeberechtigte der Pflegestufe 0 für zusätzliche Pflegeleistungen können alle sechs Monate eine Beratung beantragen.
Bei Pflegestufe 3 sind zwei Beratungen pro Quartal möglich.
Sollten die Pflegeleistungen nicht vollständig „in Anspruch genommen“ werden, kann der Restbetrag auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.