Was ist Arbeitsunfähigkeit?
Leider ist Gesundheit keine Selbstverständlichkeit. Krankheiten und Unfälle können jeden treffen und zu körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen führen. In manchen Fällen bedeutet dies eine gravierende Einschränkung im Leben des Betroffenen, auch im Berufsleben.
Als erwerbsunfähig oder vermindert erwerbsfähig gilt, wer wegen Krankheit oder Behinderung arbeitsunfähig ist.
Anspruch auf eine Rente hat die betroffene Person dann, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für Erwerbsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit erfüllt. Welche das sind und wie Sie Ihre Invaliditätsrente beantragen können, erfahren Sie im folgenden Leitfaden.
Außerdem erfahren Sie den Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit.
Kompaktes Wissen: Arbeitsunfähigkeit
Ist Arbeitsunfähigkeit dasselbe wie Arbeitsunfähigkeit?Im Alltag ja, denn seit 2001 ist die Arbeitsunfähigkeit in ihrer ursprünglichen Bedeutung fast vollständig abgeschafft.
Dieser Begriff hat sich daher im alltäglichen Sprachgebrauch als Synonym für Arbeitsunfähigkeit etabliert. Bei Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, kann es jedoch weiterhin zu einer „tatsächlichen“ Arbeitsunfähigkeit kommen.

Mehr dazu erfahren Sie hier.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit?Bei einer Berufsunfähigkeit ist eine Person davon betroffen, dass sie in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist, eine erlernte oder vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Wenn er arbeitsunfähig ist, kann er überhaupt keine Arbeit verrichten.
Nähere Informationen zu dieser Unterscheidung finden Sie hier.
Wie beantrage ich eine Arbeitsunfähigkeitserklärung?Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.
Arbeitsunfähigkeit wird nun „geminderte Arbeitsfähigkeit“ genannt
Nach geltendem Recht spielt die Arbeitsunfähigkeit keine wesentliche Rolle mehr.
Grund hierfür ist eine im Jahr 2001 in Kraft getretene Gesetzesänderung: Seitdem spricht man nicht mehr von „Arbeitsunfähigkeit“, sondern von „verringerter Arbeitsfähigkeit“ oder schlicht „verringerter Arbeitsfähigkeit“.
Allerdings kann jeder, dervor dem 2. Januar 1961 geboren wurde, auch nach den alten Regelungen weiterhin als arbeitsunfähig gelten.
Hierfür muss eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ist die betroffene Personauf absehbare Zeit nicht in der Lage, regelmäßig zu arbeiten.
- Aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ist die betroffene Person in absehbarer Zeit nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen von mehr als einem Siebtel des monatlichen Richtbetrags zu erzielen (gemäß § 18 SGB).
Nur bei diesen Personen kann eine „echte“ Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Zur Zeit der Gesetzesänderung hatte sich dieser Begriff so stark eingebürgert, dass er bis heute häufig austauschbar zur Bezeichnung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit verwendet wird.
Vollständige und teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: Voraussetzungen
Nach der seit 2001 geltenden Neuregelung wird die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bzw.
„Arbeitsunfähigkeit“ in zwei Arten unterteilt:
- Völlige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Eine Person ist auf absehbare Zeit nicht in der Lage, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.
- Teilweise Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person auf absehbare Zeit mindestens drei Stunden am Tag, aber weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann.
In beiden Fällen wird von üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, muss die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zudem auf einer Krankheit oder Behinderung beruhen. Diese finden sich übrigens im § 42 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit bzw.
verminderte Arbeitsfähigkeit ist nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln. Letzteres liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Behinderung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in der Lage ist, seinen derzeitigen Arbeitsplatz fortzusetzen. Es ist möglich, dass daraus auch eine Arbeitsunfähigkeit resultiert, dies muss jedoch nicht der Fall sein.
Wenn beispielsweise ein Bauarbeiter eine Rückenverletzung erleidet und für eine gewisse Zeit nicht auf der Baustelle arbeiten kann, ist die Ausübung von Büroarbeiten theoretisch weiterhin möglich.Daher ist er arbeitsunfähig, aber nicht arbeitsunfähig.
Anders als bei Arbeitsunfähigkeit besteht bei Arbeitsunfähigkeit häufig kein Anspruch auf eine Rente.
Wenn Sie sich im Falle einer Arbeitsunfähigkeit finanziell absichern möchten, müssen Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.
Wenn Sie jedoch vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, können Sie möglicherweise auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Sie trägt die Bezeichnung „Rente wegen teilweisem Erwerbsverlust bei Arbeitsunfähigkeit“.
Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Person theoretisch noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden am Tag einer anderen Arbeit nachzugehen. Für den Rentenbezug reicht es aus, dass er den erlernten (oder einen gleichwertigen) Beruf nicht mehr ausüben kann.
Erwerbsunfähigkeitsrente: Voraussetzungen
Die Rente wegen Arbeitsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit wird von derDeutschen Rentenversicherung gezahlt.
Bei völliger Einschränkung der Erwerbsfähigkeit soll diese Rente das Arbeitseinkommen ersetzen; im Falle einer teilweisen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt es sich um einen Zuschuss zum Einkommen.
Um Anspruch auf eine Invaliditätsrente zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Regelalter für den Anspruch auf eine ordentliche Rente noch nicht erreicht haben.
- Zuvor muss er mindestens fünf Jahre bei der deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein Invalidität.
- Während dieser fünf Jahre musste er mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Darüber hinaus prüft die Rentenversicherung, ob der Betroffene tatsächlich nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder eine Rehabilitation benötigt. Liegt tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vor, prüfen die Beamten, inwieweit die Person noch arbeiten kann. Je nach Beurteilung wird er dann als vollständig oder teilweise erwerbsunfähig eingestuft.
So beantragen Sie eine Rente!
Eine Erwerbsunfähigkeitsrente müssen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
Dies ist auf ihrer Website über ein Online-Formular möglich. Nach Angaben der Pensionskasse dauert das Ausfüllen des Antrags ungefähr 45 Minuten und als Antragsteller müssen Sie die folgenden Informationen angeben:
- Versicherungsnummer
- Kontonummer
- Kranken-/Pflegeversicherung
- Steueridentifikationsnummer
- ggf.
Personalausweis der behinderten Person und ggf. Bescheinigung über eine erhebliche Behinderung.
- Aktuelle Bescheinigung über den Bezug von Sozialleistungen
- Versicherungsunterlagen für Fehlzeiten
- Krankheitsliste
- Namen und Adressen der behandelnden Ärzte
- Alle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen (z.B.
durch Krankenkassen, Arbeitsagenturen oder Berufsgenossenschaften)
- Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte
- Chronologische Auflistung aller beruflichen Tätigkeiten
Die letzten fünf Punkte dienen dazu Beurteilung, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliegt und wie schwerwiegend sie ist.
Bewerber müssen damit rechnen, dass die Bearbeitung des Antrags mitunter recht lange dauern kann.
Sie sollten mit mindestens drei bis vier Monaten rechnen, in extremen Fällen kann es jedoch bis zu mehreren Jahren dauern, bis die Rente gewährt wird.
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Über das Programm Autor
Jan Frederik Strasmann, LL.
M.
Jan Frederik Strasmann studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Arts (LL.M.) erlangte er in Dublin. Im Jahr 2014 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Es behandelt unter anderem wichtige Themen wie Arbeitsverträge und Beendigung von Arbeitsverträgen.
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