Musterantragsformular für die Kostenübernahme von Jugendbetreuungsleistungen durch das zuständige Jugendamt
Die Kostenübernahme durch das Jugendamt erfolgt erst nach Genehmigung der Jugendbetreuung.
Anke Mutig, Beispielstraße 11, 10101 Musterstadt
Jugendamt Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Erstattung der Kosten für Elternberatung / Familienberatung / Familienberatung / Mediation / systemische Therapie / Familientherapie / Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / Kontakt zu einer Begleitperson / sonstige Hilfen*.
Für den Fall, dass das Jugendamt einen Hilfebedarf feststellt, Hilfestellung sollten gemäß Art.
bereitgestellt werden. 8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Betreuung von Kindern und... Jugendlichen (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Leistungsträger:
Familienberatung...
...
kann durchgeführt werden.
Ich/wir hatten dort am... 2024, als mir/uns mitgeteilt wurde, dass sich der Dienstleister im Jugendamt aufhält.
Die Kosten für die Annahme des Einsatzes übernimmt das Jugendamt.
Begründung des Antrags (Beispiel)
Ich wohne mit meinem Mann Klaus Mutig in einer Wohngemeinschaft. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es immer wieder zu Konflikten, die alle Familienmitglieder betrafen.
... Da alle Familienmitglieder durch Konflikte stark belastet sind, möchten wir durch Familienberatung / Familientherapie / Familienberatung / Familientherapie / Kommunikationstraining* die Belastung unserer Familie reduzieren.
Oder: Ich und der Vater unserer Kinder A und B leben seit ... 2023 getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern ist derzeit sehr schwierig, daher möchten wir die Kommunikation zwischen uns als Eltern im Interesse unserer Kinder und aufgrund möglicher wichtiger Entscheidungen, die möglicherweise in Bezug auf unsere Kinder getroffen werden müssen, verbessern Zukunft.
Oder: Mit Beschluss vom...
Familiengericht 2024
Mit freundlichen Grüßen
Anke Mutig, 21. März 2024
* Hier finden Sie die geeignete Form der Hilfe eingeben
Achtung
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Soziale Betreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 1 Das Recht auf Bildung, elterliche Sorge, Jugendrecht Wohlergehen
(1) Jeder junge Mensch hat das Recht, seine Entwicklung und Erziehung zu einem eigenverantwortlichen und sozial fähigen Menschen zu unterstützen.
(2) Die Fürsorge und Erziehung von Kindern ist das natürliche Recht der Eltern und vor allem ihre Pflicht.
Die Landesgemeinschaft überwacht ihre Tätigkeit.
(3) Die Jugendhilfe soll insbesondere zur Durchsetzung der sich aus § 14 Abs. 1 BGB erwachsenden Rechte dienen. 1
1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung unterstützen und dazu beitragen, ungünstige Verhältnisse zu vermeiden oder zu verringern,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei ihrer Erziehung zu beraten und zu unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Leben und ihr Wohl zu schützen,
4.
zu positiven Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien beizutragen und eine Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten oder zu schaffen Familie.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__1.html
Leistungsberechtigte können sich beim Jugendamt unentgeltlich über mögliche Hilfen, Leistungen und Angebote informieren, wie sie in § 2 SGB 8 - nicht abschließend - aufgeführt sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Soziale Kinder- und Jugendhilfe
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Dienste und sonstige Aufgaben für Jugendliche und Familien.
(2) Die Jugendhilfe umfasst:
1.
Jugendarbeitsmöglichkeiten, Jugendsozialarbeit und Bildungsschutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Betreuungs- und Tagespflegeeinrichtungen (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfen bei der Erziehung und ergänzende Dienstleistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für geistig behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), Widerruf und Entzug der Erlaubnis zur Betreuung (§§ 43, 44), 48, 48a),
6.
Mitwirkung in Verfahren vor Familiengerichten (§§ 50),
7.
Beratung und Anleitung im Bereich des Kindesadoptionsverfahrens (§ 51),
8.
Beteiligung an Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
Beratung und Unterstützung von Müttern bei der Feststellung der Vaterschaft und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sowie Vormunde und Betreuer (§§ 52a, 53),
10.
Erteilung, Widerruf und Widerruf von Vollmachten zur Übernahme der Vereinsobhut (§§ 54),
11.
Vormundschaft, Amtsvormundschaft, Amtsvormundschaft und Wettbewerb des Jugendamtes (§§ 55 bis 58),
12.
Notarielle Beurkundung (§ 59),
13.
Beurkundung exekutionspflichtiger Urkunden (§ 60).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__2.html
Hilfe muss einen wirksamen Bezug zur Lebenswirklichkeit betroffener Kinder, Jugendlicher, Eltern, Betreuer und anderer haben, über geeignete Bezugspersonen für Kinder und Jugendliche verfügen und geeignet und sinnvoll erscheinen, eine problematische Situation des Kindes oder Jugendlichen zu stoppen, zu reduzieren oder gar zu lösen Person.
Aus systemischer Sicht müssen stets die Bezugskontexte des Kindes bzw.

Jugendlichen, also Eltern, weitere wichtige Bezugspersonen wie Großeltern oder Pflegeeltern, Kindergarten, Schule, Waisenhaus und schließlich auch sozioökonomische Rahmenbedingungen wie Wohnverhältnisse und finanzielle Belange, insbesondere bei getrennten Familien, berücksichtigt und in die angestrebten Veränderungsprozesse angemessen einbezogen bzw.
berücksichtigt werden.
Die sogenannten Beteiligten, in der Regel Eltern oder andere Erziehungsberechtigte, können bei Verhandlungen und Besprechungen im Jugendamt unterstützend zur Seite stehen. Es ist ratsam, dass Berater deeskalierend agieren und nach Möglichkeit mit ihrer Expertise die Interessen der Beteiligten vertreten.
Das Jugendamt hat kein Recht, Hilfskräfte abzulehnen, es sei denn, sie verstoßen gegen die Hausordnung.
Geeignete Hilfskräfte können Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Lehrer, Nachhilfelehrer und andere Fachkräfte im sozialen Bereich sein, es sollte jedoch nach Möglichkeit kein Arbeitsverhältnis oder eine Abhängigkeit von der Person bestehen. Es gibt Unterstützung vom Jugendamt.
Auch Rechtsanwälte können im Einzelfall hilfreich sein, allerdings haben Rechtsanwälte in der Regel keine Kenntnisse in der Jugendhilfe und sind daher nur bedingt geeignet, beispielsweise wenn sie über eine Zusatzausbildung zum Mediator verfügen. Als Berater können auch Laien bestellt werden; Sie sollten nach Möglichkeit über ein gewisses Verhandlungsgeschick verfügen und nicht eskalierend agieren, um eine konstruktive und möglichst einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten und dem Jugendamt herbeizuführen.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB Der Teilnehmer kann sich durch einen bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen.
Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren, soweit sich aus ihrem Inhalt nichts anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat seine Bevollmächtigung auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Der Widerruf einer Vollmacht wird gegenüber der Behörde erst mit ihrem Zugang wirksam.
(2) Der Widerruf einer Vollmacht hat nicht den Tod des Vollmachtgebers oder eine Änderung seiner Handlungs- oder Vertretungsfähigkeit zur Folge; Handelt jedoch ein Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren für den Rechtsnachfolger, so ist er verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsnachfolgers seine Vollmacht schriftlich vorzulegen.
Er kann sich selbst an die Person wenden, wenn diese zur Mitwirkung verpflichtet ist. Nimmt die Behörde Kontakt mit der betroffenen Person auf, ist der Bevollmächtigte zu informieren. Die Regelungen zu Lieferungen an Bevollmächtigte bleiben unverändert.
(4) Der Beteiligte kann bei Verhandlungen und Besprechungen mit dem Berater erscheinen.
Was der Berater vorlegt, gilt als vom Betroffenen vorgelegt, sofern dieser nicht unverzüglich Einspruch erhebt.
(5) Bevollmächtigte und Berater sind abzulehnen, wenn sie Rechtsdienstleistungen entgegen Art. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes.
(6) Bevollmächtigte und Berater können von Vorträgen ausgeschlossen werden, wenn sie nicht für den Zweck geeignet sind; Sie können von einem mündlichen Vortrag nur zurückgewiesen werden, wenn sie nicht in der Lage sind, einen ausreichenden Vortrag zu halten.
Vertretungsberechtigte Personen im Verfahren vor dem Sozialgericht gemäß Art. 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes kann nicht abgelehnt werden.
(7) Bei einer Ablehnung gemäß §§ Nach den Absätzen 5 und 6 ist die betroffene Person, deren Vertreter oder Berater abgelehnt wurde, ebenfalls schriftlich zu benachrichtigen.Die Verfahrenshandlungen des abgelehnten Vertreters oder Beraters nach der Ablehnung sind ungültig.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html
Nach der Antragstellung lädt der Jugendbeauftragte in der Regel Interessenten/Kandidaten zu einem persönlichen Gespräch ein.
Bei getrennt lebenden Eltern kann es auch dann zu getrennten Gesprächen kommen, wenn die Beziehung zwischen den getrennt lebenden Eltern sehr angespannt und konfliktreich ist. Besteht bei der Beratung bei Interessenten die Befürchtung, dass eine Befangenheit gegenüber dem die Beratung durchführenden Jugendamtsbeauftragten vorliegen könnte, kann diese abgelehnt werden Die Behörde ist in einem Verwaltungsverfahren verpflichtet, den Leiter des Gremiums oder eine von ihm beauftragte Person zu unterrichten und auf dessen Anordnung die Mitwirkung zu unterlassen.
Betrifft die Besorgnis über die Befangenheit den Leiter des Gremiums, so ergeht diese Anordnung durch das Aufsichtsorgan, es sei denn, dass der Leiter des Gremiums die Teilnahme an den Verhandlungen des Aufsichtsorgans ablehnt und bei Geschäftsführern von Versicherern der Vorstand an die Stelle des Aufsichtsorgans tritt.
(2) Bei Mitgliedern des Gremiums bzw Für den Beirat gilt § 16 Abs.
4 entsprechend.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__17.html
Wenn die Beratung konstruktiv verlief und klar geworden ist, welche Form der Hilfe notwendig und angemessen ist, können Leistungsberechtigte einen förmlichen Antrag auf Jugendbetreuungskosten stellen. „Ermessenspflicht“ über den Antrag
Jede Ablehnung muss schriftlich begründet werden und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Wenn hingegen eine Einigung zwischen den Beteiligten und dem Jugendamt über die Problemsituation und den damit verbundenen Hilfebedarf erzielt wurde, sollte nun möglichst einvernehmlich geprüft werden, welche Art von Hilfe zur Erreichung der Ziele am besten geeignet erscheint.
Dies kann eine Familientherapie, eine Mediation, eine Elternhilfe usw. sein. - Betreuung von Kindern und Jugendlichen: Leistungsberechtigte haben das Recht, zwischen den Einrichtungen und Leistungen verschiedener Träger zu wählen und ihre Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Betreuung von Kindern und Jugendlichen
§ 5 SGB VIII Wahl- und Wahlrecht
(1) Leistungsberechtigte haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Leistungen zu wählen (2) Ihre Wahl und Ihre Wünsche sind zu respektieren, soweit damit keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Möchte der Leistungsberechtigte die in § 78a genannte Leistung in einer Einrichtung erbringen, mit der der Träger keine Verträge gemäß § 78b hat, so erfolgt die Wahl nur, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe einer Hilfeleistungsplan (§ 36).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
die Zahl der leistungsberechtigten Personen bezieht sich ausschließlich auf im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Jugendamtes ansässige Jugendhilfeträger.
Die Erstellung eines Hilfeleistungsplans gemäß §36 SGB VIII ist nur dann erforderlich, wenn mit einer voraussichtlichen Hilfeleistung über einen längeren Zeitraum zu rechnen ist.
Im Falle einer Entscheidung. B. bei Anträgen auf Erstattung der Kosten für Erziehungsberatung/Familienberatung/Familienbegleitung/Mediation/systemische Therapie/Familientherapie/aufsuchende Familientherapie/Kindertherapie/Kommunikationstraining/betreute Kontaktaufnahme, entscheidet das Jugendamt nach sorgfältiger Prüfung.
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB)
§ 39 Ermessensleistungen
(1) Soweit Leistungsträger ermächtigt sind, über Sozialleistungen nach eigenem Ermessen zu entscheiden, müssen sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachten.
Bei dem Anspruch handelt es sich um eine zwingende Ermessensausübung.
(2) Die Vorschriften über die von Ihnen beantragten Sozialleistungen gelten entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Ordnung nichts anderes ergibt Jugendamt hat das Jugendamt eine klare und nachvollziehbare Begründung vorzulegen.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB) Die Begründung muss wesentliche sachliche und rechtliche Gründe enthalten, die die Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben.
Bei Ermessensentscheidungen muss die Begründung auch die Gesichtspunkte angeben, die die Behörde bei der Ausübung ihrer Ermessensbefugnisse geleitet haben.
(2) Eine Begründung ist nicht gegeben erforderlich,
1.
solange die Behörde dem Ersuchen nachkommt oder nach Maßgabe der Erklärung handelt und der Verwaltungsakt nicht in die Rechte einer anderen Person eingreift,
2.
es sei denn, die Person, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die er betrifft, kennt den Standpunkt der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits oder ist für ihn ohne Begründung leicht erkennbar,
3.
wenn die Behörde eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte oder Verwaltungsakte erlässt 4.
wenn sie sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, 5. wenn die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html
Kommt der zuständige Beamte im Jugendamt dieser Anforderung nicht nach, kann eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Führt dies nicht zu einem rechtmäßigen Vorgehen beim Jugendamt, ist eine Aufsichtsbeschwerde bei der örtlichen Aufsichtsbehörde oder der Jugendkommission erforderlich.
SGB Zehn Bei einem Verwaltungsakt ist der Beschwerdebeteiligte über die Beschwerde sowie über die Behörde oder das Gericht, bei dem die Beschwerde eingelegt werden soll, über deren Ort, Frist und Form schriftlich zu informieren.
Erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt in elektronischer Form oder bestätigt den Verwaltungsakt in elektronischer Form, so ist der Rechtsbehelf nach Satz 1 auf elektronischem Wege zu bewilligen http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__36.html
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Kostenübernahme durch das Jugendamt können Sie schriftlich Widerspruch beim Jugendamt einlegen Gericht.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (Es gelten das Verwaltungsrecht des SGB, die Ordnungen der Verwaltungsgerichte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__62.html
Zusammengestellt von Peter Thiel, 6.
Februar 2020
http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht der Sozialhilfeberechtigten für Jugendliche 55-77
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