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Abriss haus asbest

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Neue Regeln zum Umgang mit Asbest - was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die Sache war einmal klar: Asbest im Haus? Dies muss von einem Fachbetrieb durchgeführt werden! Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbestprodukten dürfen nur von Unternehmen mit entsprechender Qualifikation und staatlicher Zulassung gemäß TRGS 519 durchgeführt werden.

Anlass für die Einführung dieser Anforderungen war die Tatsache, dass Asbest ein gesundheitsgefährdender Stoff ist. Das Einatmen von Asbestfasern kann zu schweren Krankheiten wie Krebs führen.

In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass Asbest nicht nur in zwei klassischen Anwendungen, wie Aerosol-Asbest und Zementasbest, vorkommt, sondern auch in bisher unerwarteten Baumaterialien, wie Putz, Spachtelmassen und Fliesenklebern, vorkommen kann.

Dies warf die Frage auf, ob Bauunternehmen ohne Fachlizenz für Asbestarbeiten weiterhin an der Errichtung bestehender Gebäude beteiligt sein könnten. Die neue Gefahrstoffverordnung sorgt nun für Transparenz.

Foto: Julien Eichinger - stock.adobe.com

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Wer kann was?

Die Verordnung unterteilt die Arbeit in drei Risikobereiche.

Bei weniger als 1.000 Asbestfasern pro Kubikmeter sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Asbestfasern sind in der Außenluft stets in geringen Konzentrationen enthalten.

Handlungsbeispiele anhand von Ampelstufen

Während bisher offiziell nur Asbestfachbetriebe Arbeiten an allen drei Ampelfarben durchführen konnten, ändert sich dies mit der neuen Gefahrstoffverordnung: „Normale“ Bauunternehmen können nun auch an grünen und gelben Ampeln arbeiten, wenn sie eine Aufsichtsbehörde haben.

Eine Person mit Sachkenntnis vor Ort von Asbest nach TRGS 519, geschultem Personal und den erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Einhaltung der Meldepflichten. Tätigkeiten mit hohem Risiko sind immer noch Spezialbetrieben vorbehalten.

Unternehmen stehen nun vor der Frage, wie sie die zu erwartende Asbestbelastung bei einem Bauvorhaben ermitteln, ob sie die Arbeiten durchführen können und welche Schutzmaßnahmen sie benötigen.

Der erste Anhaltspunkt ist das Baujahr des Gebäudes, an dem gearbeitet werden soll. Bei Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993, dem Datum, ab dem die Herstellung, der Verkauf und die Verwendung von Asbest in Deutschland verboten wurden, ist immer mit Asbest zu rechnen. Nähere Auskünfte kann der Bauherr als Veranlasser der Bauarbeiten bzw.

abriss haus asbest

der Prüfung und Probenahme erteilen.

Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen?

Unternehmen, die asbestrelevante Arbeiten durchführen möchten, müssen je nach Gefährdungsbereich bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen betreffen die Qualifikation des Unternehmens und seiner Mitarbeiter, die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Meldung von Tätigkeiten an die zuständigen Behörden.

Die BG BAU bietet ihren Mitgliedsunternehmen umfangreiche Unterstützung.

Dazu gehören Informationsmaterialien, Schulungen und finanzielle Zuschüsse.

Voraussetzungen für Asbestaktivitäten und Unterstützungsangebote der BG BAU

Schulungsvoraussetzungen

Wie die Tabelle zeigt, müssen Mitarbeiter, die künftig in grünen und gelben Risikogebieten mit Asbest arbeiten, über grundlegende Asbestkenntnisse verfügen.

Dieses Asbest-Fachwissen kann durch eine Fortbildung in 10 Unterrichtseinheiten erworben werden. Es besteht aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. Der Theorieteil kann über das E-Learning-Angebot „Basiswissen Asbest“ der BG BAU erworben werden. Darüber hinaus bietet die BG BAU Asbestmultiplikatorenschulungen an, sodass Unternehmen die praktischen fünf Einheiten selbst unterrichten können.

Unternehmen müssen diese Anforderungen aufgrund einer dreijährigen Übergangsfrist ab dem 5. Dezember 2027 erfüllen.

Bei Arbeiten mit Asbest muss immer ein kompetenter Vorgesetzter anwesend sein, auch in grünen und gelben Risikogebieten. Um Fachkenntnisse im Bereich Asbest zu erlangen, ist eine Ausbildung nach TRGS 519 notwendig.

Für risikoarme Arbeiten ist eine Qualifikation nach Modul 1 (AF-Q1E) ausreichend, die 10 Lerneinheiten umfasst. Für ein mittleres Asbestrisiko ist eine Qualifikation nach Modul 2 (AF-Q2, Asbestgefährdungszertifikat) erforderlich, die aus 14 Schulungseinheiten besteht.Für Tätigkeiten im roten Risikobereich ist eine Ausbildung nach den Modulen 2 und 3 (AF-Q2 und AF-Q3, großer Asbestnachweis) mit 32 Unterrichtseinheiten erforderlich.

TRGS-Qualifizierungskurse werden von verschiedenen Dienstleistern angeboten.

Notwendige Schutzmaßnahmen

Die Auswahl der Schutzmaßnahmen erfolgt ebenfalls nach dem Ampelmodell. Je höher die Asbestfaserkonzentration, desto strenger müssen die Schutzmaßnahmen sein. Für grüne und gelbe Bereiche sind folgende emissionsarme Arbeitsmaßnahmen erforderlich:

  • Handabsauggeräte
  • Baustaubsauger der Klasse H
  • Luftreiniger oder Vakuumgeräte der Klasse H
  • Schutzanzüge
  • FFP2-Atemschutz
  • Gegebenenfalls Absperrungen und Absperrungen zur Verhinderung einer Kontamination anderer Bereiche des Gebäudes

Die BG fördert diese misst den BAU-Schutz finanziell und bietet einen Bonus für die Arbeitssicherheit:

Nur zugelassene Unternehmen, die über eine vollständige Schutzausrüstung für Arbeiten mit Asbest verfügen, dürfen im roten Risikobereich arbeiten - darunter Unterdrucksysteme und Umluftatemgeräte.
 

Rolle des Gebäudeeigentümers

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung sollte ursprünglich eine Prüfpflicht des Initiators oder des Auftraggebers eingeführt werden.

Dies wurde von der Politik abgeschwächt und in eine Informationspflicht umgewandelt. Bauherren müssen daher den Bauunternehmen Informationen über den Asbestgehalt eines Gebäudes zur Verfügung stellen, über die sie verfügen oder die sie mit vertretbarem Aufwand beschaffen können. Bauunternehmen sollten von dieser Verpflichtung Gebrauch machen und den Bauherrn aktiv um Nachweise über das Vorhandensein von Asbest bitten.

Weitere Schritte wie Erkundung und Probenahme liegen in Ihrer Verantwortung. Die im Rahmen der „Sonderleistung“ anfallenden Kosten können Sie dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

1. Baujahr erläutern: Informieren Sie sich beim Auftraggeber über das Baujahr und die Verwendung asbesthaltiger Materialien; Wenn es nicht klar ist, geben Sie das Baujahr an, z.

B. vom Standesamt

2. Auf Asbestverdacht prüfen: Gebäude aus der Zeit vor 1993 inspizieren, visuell auf asbesthaltige Materialien prüfen und Proben entnehmen (Asbestverdacht kann bei Gebäuden aus der Zeit vor 1993 nur durch Probenentnahme ausgeschlossen werden)

3. Erstellen Sie eine Risikobewertung: Kombinieren Sie gefundene Materialien, Probenergebnisse und geplante Arbeitsschritte in einer Risikobewertung, um Risikobereiche zu identifizieren, akzeptable Arbeiten zu bestimmen und Schutzmaßnahmen festzulegen

4.

Arbeiten vorbereiten:

  • Bei geringem Risiko: Asbestarbeiten einem bestimmten Unternehmen melden, Schutzmaßnahmen vorsehen
  • Bei mittlerem Risiko: Asbestarbeiten nach Betrieb, Ort und Zeit anzeigen, Schutzmaßnahmen vorsehen
  • Bei hohem Risiko: Fachbetrieb anrufen

5. Immer mit geringen Staubkonzentrationen arbeiten: Auch bei Asbest-Testergebnissen Negativ: Bauunternehmen müssen mit niedrigen Staubkonzentrationen arbeiten, um die Arbeiter vor weiteren gefährlichen Stoffen wie Quarzstaub zu schützen.

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