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Alleinerziehende steuerklasse

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2. Steuerklasse

2. Die Steuerklasse (II) gilt für Alleinstehende mit Kindern, die ebenfalls von dem Abzugsbetrag bei der Steuerveranlagung profitieren. Für das erste Kind beträgt dieser 4.260 Euro, für jedes weitere Kind zusätzlich 240 Euro. Darüber hinaus gibt es weitere Erleichterungen, wie zum Beispiel eine Grundabfindung, einen Betriebsausgabenpauschbetrag oder Sonderausgaben.

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2. Die Einkommensteuerklasse ist Alleinstehenden und Personen mit Kindern vorbehalten. Dies gilt für alleinerziehende, geschiedene, verwitwete oder getrennt lebende Eltern mit mindestens einem minderjährigen Kind. Sie profitieren von einem zusätzlichen Entlastungsbetrag, der Ihre Lohnsteuer und Kindereinkommensteuer senkt.

Informationen zu allen Lohnsteuerklassen in Deutschland finden Sie hier auf Finanz.de.

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Hinweis

Mit dem Bruttorechner können Sie die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Einkommensteuer und des Nettoeinkommens berechnen.

Die entsprechende Steuerklasse finden Sie als Arbeitnehmer unter anderem in der Einkommensteuerbescheinigung.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2, die wesentlich höhere Abschreibungen und Abzüge als in Steuerklasse 1 beinhaltet, sind wie folgt folgt:

  • Der Haushalt muss mindestens ein minderjähriges Kind haben, das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat.

  • Die Leistungshöhe kann nur von einem Elternteil beantragt werden, der auch Kindergeld bzw. Kindergeld bezieht.
  • Außer Kindern darf keine andere erwachsene Person, z.B. Partner (Ehegatte), Haushaltsangehöriger, darf im Haushalt leben. Eine Ausnahme gilt für pflegebedürftige Personen.

Dass Sie diese Voraussetzungen erfüllt haben und Anspruch auf die Einkommensteuerklasse 2 haben, müssen Sie dem Finanzamt mitteilen und eine schriftliche Bestätigung vorlegen.

Kommt es zu einer Änderung des Familienstandes, ist diese ebenfalls unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.

Antrag

Die Zuweisung der Steuerklasse 2 durch das Finanzamt erfolgt nicht automatisch. Sie müssen es selbst beantragen. Wenn Sie von einer Steuergruppe in die Steuerklasse 2 wechseln, müssen Sie einen „Antrag auf Einkommensteuerermäßigung stellen.

Dies kann direkt beim Finanzamt oder über Elster erfolgen. Der Wechsel kann auch das ganze Jahr über erfolgen, nicht nur am Ende oder am Anfang. Sie sollte ab der Geburt eines Kindes oder der Trennung vom anderen Elternteil bzw. Partner durchgeführt werden.

Allerdings können auch Alleinerziehende von der Einkommensteuerklasse 1 profitieren, verzichten dann aber auf die Steuerentlastung, z.B.

der Entlastungsbetrag. In diesem Fall verringert sich das Nettoeinkommen aufgrund der höheren Steuerabzüge im Vergleich zur Steuerklasse 2.

Abzugsbetrag

Der jährliche Abzugsbetrag von 4.260 Euro wird automatisch von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Für das zweite und jedes weitere Kind gibt es zusätzlich einen Freibetrag von 240 Euro.

Dieser beträgt für zwei Kinder 4.500 Euro pro Jahr und für drei Kinder 4.740 Euro. Dies gilt nur für die Einkommensteuerklasse 2 (II). Für Eltern der Steuerklasse 1 gibt es keinen Entlastungsbetrag. Dies liegt daran, dass diese Eltern nicht alleinerziehend sind, also getrennt vom anderen Elternteil leben.

Der Entlastungsbetrag wird automatisch berechnet und Sie müssen ihn nicht beantragen.

Dieser Betrag wird bei Alleinerziehenden in der Regel pro Kind beim Abzug der Einkommensteuer berücksichtigt. Um einen Zuschlag für weitere Kinder zu erhalten, können Sie sich beim zuständigen Finanzamt zur Steuererleichterung anmelden.

Auch wenn die Kinder volljährig werden, können Sie den Steuererleichterungsbetrag weiterhin in Anspruch nehmen, sofern das Kind oder die Kinder zur Schule gehen oder studieren.

alleinerziehende steuerklasse

Voraussetzung ist, dass Alleinerziehende Kindergeld oder Kindergeld erhalten.

Befreiungen und Abzüge

In der Steuerklasse 2 gelten folgende Entlastungen, Pauschalen und Abzüge:

  • Grundfreibetrag: 11.784 € (2024) bzw. 10.908 € (2023)
  • Pauschale für Sonderausgaben: 36 Euro
  • Pauschale für Werbung: 1.230 Euro
  • Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis zu 18.130 Euro (2024) bzw.

    17.543 Euro (2023)

  • Höhe der Entlastung: 4.260 Euro für das erste Kind plus 240 Euro für jedes weitere Kind

Zusätzlich können Eltern je nach Anzahl folgende Leistungen erhalten Kinder:

  • Kindergeld: 3.192 EUR (2024) bzw. 3.012 EUR (2023)
  • Kostenlose Kinderbetreuung, Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfe: 1.464 EUR (2024) bzw.

    1.200 EUR (2023)

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Haftungsausschluss

Sozialversicherung

Bei der Berechnung von Steuern und Nettoeinkommen sind auch in der Steuerklasse 2 Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Sie gelten grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen in Deutschland. Dazu gehören die Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung. Abhängig von der Anzahl der Kinder reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitrag - maximal jedoch um ein Prozent.

Zu den Abzügen in der Steuerklasse 2 zählen folgende Sozialversicherungsbeiträge:

Sozialversicherungsbeiträge 2025 und 2024

Beitrag20252024
Krankenversicherung14,60 % (je 7,30 %*)14,60 % (7,30 % jeweils*)
Zuschlag
zur Krankenversicherung
2,50 %1,70 %
Pflegeversicherung3,60 % (je 1,80 %*)3,40 % (1,70 % jeweils*)
Beitrag zur Prämie
für die Pflegeversicherung
0,60 %0,60 %
Rentenversicherung18,60 % (je 9,30 %*)18,60 % (9,30 % jeweils*)
Arbeitslosenversicherung2,60 % (je 1,30 %*)2,60 % (je 1,30 %*)

* Beträge werden zur Hälfte von Arbeitgebern und zur Hälfte von Arbeitnehmern gezahlt.

Beitragsgrenze für 2025 und 2024

Beitragsgrenze20252024
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Alte Bundesländer
EUR 8.050,007.550,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Neue Bundesländer
EUR 8.050,00EUR 7.450,00
Kranken- und PflegeversicherungEUR 5.512,50EUR 5.175,00 Euro

Einkommensteuer

Das zu versteuernde Einkommen, das sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ergibt, wird abschließend anhand der Einkommensteuertabelle progressiv berechnet.

Steuererleichterungen gelten auch für die Steuerbemessungsgrundlage. Neben der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind auch Abzüge in Form von Solidaritätszuschuss und Kirchensteuer möglich.

Einkommensteuertabelle 2025 und 2024

Einkommen (2024)Einkommen (2025) *Steuersatz (2024)Steuersatz (2025)
bis zu 11.784 Euro **bis zu 12.084 Euro0%0%;
bis zu 17.005 Eurobis zu 17.430 Euro14 - 24%14 - 24%
bis zu 66.760 Eurobis zu 68.430 Euro24 - 42%24 - 42%
bis zu 277.825 Eurobis zu 277.825 Euro42 %42 %
ab 277.826 Euroab 277.826 Euro45%45%

Unter Einkommen versteht man das um Sozialabgaben verminderte jährliche steuerpflichtige Einkommen (brutto);
* Geplante Steuerentlastung ab 2025 - Entscheidung steht noch aus.
** Ab 1.

Dezember 2024 rückwirkend für das Kalenderjahr. Zuvor 11.604 Euro.

Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle finden Sie hier auf Finanz.de.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Welche Abzüge gelten in der Steuerklasse 2?

In der Lohnsteuerklasse 2 (II) fallen wie in allen Steuerklassen Sozialversicherungsbeiträge, Zuschusssolidarität, Kirchensteuer an abgezogen werden, und letztlich auch die Einkommensteuer.

Für wen eignet sich die Steuerklasse 2?

Die Einkommensteuerklasse 2 eignet sich besonders für Alleinerziehende mit Kindern.

Sie profitieren von einem zusätzlichen Kindergeld.

Welche Leistungen können Sie beantragen?

In der Steuerklasse 2 können Sie neben dem Freibetrag und dem Kinderfreibetrag auch Betriebsausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben absetzen.

Datum: 21. November 2025, 12:52 Uhr

Autor: Daniel Herndler

Chefredakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Mitarbeiter

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