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Der Beginn der Grundschule bedeutet einen neuen Abschnitt im Leben der Kinder und ihrer Familien. Neben der Freude am Lernen und am Schulalltag bringt diese Zeit auch neue Verantwortung mit sich. Zu den wichtigsten Pflichten zählt heute die Schulpflicht und die daraus resultierenden veränderten Rahmenbedingungen für den Familienalltag.
In Deutschland besteht für Kinder eine gesetzliche Schulpflicht, die einen regelmäßigen Besuch des Unterrichts gewährleisten soll.
Betroffen davon sind in der Regel Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren. In dieser Zeit muss das Kind bis zur 9. oder 10. Klasse ganztägig die Schule besuchen. Jugendliche müssen dann bis zum 18. Lebensjahr eine Berufsausbildung absolvieren.
Natürlich gibt es Ausnahmen, die Sie vom Schulbesuch während der gesetzlichen Schulzeit befreien. Im Krankheitsfall dürfen Kinder und Jugendliche nicht am Unterricht teilnehmen und in Ruhe zu Hause ruhen.
Ab dem Schuleintritt gelten jedoch neue Regeln im Krankheitsfall. Während die meisten Kindergärten sehr flexibel mit krankheitsbedingten Ausfällen umgehen können, müssen sich Eltern von Grundschulkindern im Krankheitsfall mittlerweile an die gesetzlichen und schulischen Vorgaben halten.
Die Praxis einer Schule bezüglich Krankschreibungen, ärztlicher Attestpflicht und meldepflichtiger Erkrankungen sind Themen, mit denen sich Eltern frühzeitig auseinandersetzen sollten.
Auch berufstätige Eltern müssen sich fragen, welche Rechte und Pflichten sie haben, wenn sie ein krankes Kind zu Hause betreuen müssen.
Dieser Ratgeber gibt Familien eine umfassende Orientierung zu den wichtigsten Regelungen in Deutschland.
In Deutschland liegt der rechtliche Rahmen, der den Schulbetrieb beeinflusst, in staatlicher Verantwortung.
Das bedeutet, dass jedes Bundesland eigene Vorgaben macht, die die einzelnen Schulen dann in ihren Schulordnungen detailliert ausarbeiten können. Sicherlich lohnt es sich, sich mit der Schulordnung vertraut zu machen, die den Familien bei der Anmeldung in der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden muss.
Es wurden einige übergreifende Rahmenbedingungen festgelegt, unabhängig vom Bundesland.
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Im Allgemeinen entscheiden die Eltern, ob ihr Kind krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilnehmen kann. Nicht nur das individuelle Wohlergehen des Kindes ist wichtig, sondern auch die Ansteckungsgefahr für Mitschüler und Lehrer.
Folgende Symptome können darauf hindeuten, dass das Kind lieber zu Hause behandelt werden sollte:
Ab 38,5°C sprechen Kinderärzte nicht mehr von erhöhter Temperatur, sondern von Fieber. Da Fieber den Körper schwächt und meist ein Symptom einer schweren Erkrankung ist, sollten Kinder mit deutlich erhöhter Temperatur und Fieber nicht in die Schule gehen.
Wenn bei Kindern starke Erkältungssymptome auftreten, insbesondere in Kombination mit hoher Temperatur, ist es besser, sie zu Hause zu behandeln.
Klassische Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps, Windpocken und Röteln erfordern eine längere Pause und müssen ebenfalls gemeldet werden.
Der Umgang der Schulen mit Krankmeldungen ist von Person zu Person unterschiedlich. Bei der Einschulung an einer neuen Einrichtung werden die Eltern in der Regel über die Gepflogenheiten informiert.
Für Klarheit sorgt auch die Schulordnung, da dort auch das Vorgehen im Krankheitsfall dokumentiert werden muss.
Die meisten Schulen verlangen, dass der Krankenstand spätestens am ersten Tag der Abwesenheit gemeldet wird. Viele Einrichtungen verfügen über ein Sekretariat, das morgens erreichbar ist und Krankschreibungen entgegennimmt.Mit den digitalen Veränderungen sind auch Krankmeldungen per E-Mail, über ein Online-Formular oder ein Technologietool üblich geworden.
Im Allgemeinen reicht für die ersten drei Tage der Abwesenheit eine formlose Entschuldigung bei den Eltern aus.
Muss ein Kind aufgrund einer schweren Krankheit für längere Zeit vom Unterricht fernbleiben, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen, das diesen Umstand bestätigt. In manchen Bundesländern bzw. an manchen Schulen ist ab dem ersten Tag der Abwesenheit eine Bescheinigung erforderlich. Oft ist die Bescheinigung auch wichtig, wenn die Erkrankung am Wochenende oder in der Ferienzeit auftritt oder das Kind aufgrund seiner Abwesenheit die Prüfung verpasst.
Es lohnt sich daher, die Anforderungen der Schule genau zu kennen.
Ein für die Schule ausgestelltes ärztliches Attest ist in Deutschland keine Krankenversicherungsleistung. Das bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen. Abhängig vom Verhalten der Kinderarztpraxis kann die Ausstellung einer Bescheinigung kostenpflichtig sein.
Die Kosten liegen in der Regel zwischen 5 und 15 Euro. Einige Kinderärzte stellen Bescheinigungen nur dann aus, wenn sie dies für medizinisch notwendig halten, unabhängig davon, wann die Schule die Bescheinigung anfordert. Deshalb sollten sich Eltern vorab informieren, ob und ab wann eine Bescheinigung verpflichtend ist.
Eine Mitteilung der Gründe für das krankheitsbedingte Fernbleiben eines Kindes vom Unterricht ist in der Regel nicht erforderlich.
Allerdings gibt es bestimmte übertragbare Krankheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig sind. Erhält ein Kind eine solche Diagnose, sind die Eltern verpflichtet, die Schule zu informieren.
Gemäß dem Infektionsschutzgesetz (insbesondere § 6 und § 34 IfSG) sind folgende Erkrankungen der Schule meldepflichtig:
Die Schule übermittelt die Informationen dann an das zuständige Gesundheitsamt, das bei Bedarf weitere Maßnahmen einleitet.
Bei bestimmten meldepflichtigen Infektionskrankheiten ist die erneute Teilnahme am Unterricht nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung der Sanitäts- und Epidemiologischen Station möglich. Dadurch soll die Ausbreitung der Krankheit verhindert werden.
Ja, Arbeitnehmer können zu Hause bleiben, um sich um ein krankes Kind zu kümmern.
Dies regelt § 45 SGB V. Der grundsätzliche unbezahlte Urlaub ist gesetzlich geregelt. Dies kann in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Im entsprechenden Gesetzestext heißt es: „Versicherte Personen haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie der Arbeit fernbleiben, um ihr krankes und versichertes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu betreuen.
In diesem Fall ist ein ärztliches Attest erforderlich. Darüber hinaus gilt diese Regelung nur, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.“ Im Falle einer unbezahlten Freistellung nach dem SGB wird das Krankengeld von der Krankenkasse übernommen.
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit ist ebenfalls in § 2 Abs.
1 BGB geregelt. § 616 BGB gilt je nach Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer „aus eigenem Verschulden für einen relativ kurzen Zeitraum seiner Arbeitsleistung nicht nachkommen kann.“ Dies gilt auch bei Krankheit von Kindern. Als Richtwert gelten in der Regel maximal fünf Arbeitstage Kinder.
Kranke Kinder brauchen eine einfühlsame Betreuung, damit sie sich schnell erholen können.
Dies kann nach deutschem Arbeitsrecht bedeuten, dass sie ihren Arbeitsplatz verlassen müssen, um sich um ein krankes Kind zu kümmern.
Berufstätige Eltern müssen diese Rechte und Pflichten kennen, wenn sie mit ihrem Kind zu Hause bleiben wollen.
Ja, Arbeitnehmer können zu Hause bleiben, um ein krankes Kind zu betreuen. Dies ist in § 45 SGB V geregelt Unbezahlter Urlaub ist gesetzlich geregelt und kann weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag ausgeschlossen werden.
Im entsprechenden Gesetzestext heißt es: „Versicherte Personen haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie der Arbeit fernbleiben, um ihr krankes und versichertes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu betreuen.
In diesem Fall ist ein ärztliches Attest erforderlich. Darüber hinaus gilt diese Regelung nur, wenn das Kind unter 12 Jahren alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.“ Im Falle einer unbezahlten Freistellung nach dem SGB wird das Krankengeld von der Krankenkasse übernommen.
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit ist ebenfalls in § 2 Abs.
1 BGB geregelt. § 616 BGB gilt je nach Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitnehmer „aus eigenem Verschulden für einen relativ kurzen Zeitraum seiner Arbeitsleistung nicht nachkommen kann.“ Dies gilt auch bei Krankheit von Kindern. Als Richtwert gelten in der Regel maximal fünf Werktage Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Ist ein Kind krank, haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung während der Krankheitstage des Kindes verweigert.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt in diesem Fall in der Regel 90 % des Nettoverdienstausfalls.
Voraussetzung ist:
Für Privatversicherte können abweichende Regelungen gelten.
Diese sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers festgelegt.
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bezahlten Urlaub zur Kinderbetreuung, wird der Lohn ohne Abzüge weitergezahlt.
Ab dem neuen Stichtag 1.
Januar 2025 haben gesetzlich versicherte Eltern Anspruch auf einen pro Jahr bis zu:
Die Der Anspruch auf Krankentage für Kinder besteht grundsätzlich nur für Eltern, deren Kind sie unter 12 Jahren betreuen.
Besteht ein allgemeiner Anspruch auf Krankentage für ein Kind und geht dieser über die gesetzlichen 15 Tage pro Kind bei gemeinsamen Eltern und 30 Tage pro Kind bei Alleinerziehenden hinaus, muss aus Kulanzgründen gegenüber dem Arbeitgeber eine Krankmeldung per Telefon erfolgen?
Ja, ab Ab 2024 können sich Eltern für die Betreuung eines erkrankten Kindes telefonisch abmelden und entlasten so das Gesundheitssystem.
Dies unterstützt eine zeit- und kostensparende Abwicklung.
Gesundheit ist ein wertvolles Gut, daher sollten sich Schüler bei Bedarf zu Hause erholen können, Familien sollten sich über ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Schule und dem Arbeitgeber informieren erspart Stress und sorgt dafür, dass sich Kinder unter liebevoller Betreuung schnell erholen.
Abbildung 1: IGHTFIELD STUDIOS (309912304) / Adobe Stock